Inventar Archivbestand Gemeinde Büllingenn (1918-1994)

Archive

Name: Gemeinde Büllingen

Period: 1918-1994

Inventoried scope: 21,6 linear meters

Archive repository: State archives in Eupen

Heading : Municipalities

Inventory

Authors: DERICUM, Monique — Herrebout, Els — LEAS, Monique u.a.

Year of publication: 2017

Code of the inventory: 3-098

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Archivbildner

Name

Gemeinde Büllingen

Geschichte

Die Gemeinde Büllingen im Sinne des belgischen Gemeindegesetzes wurde erstmals am 13. Oktober 1921 gebildet und mit dem Inkrafttreten des belgischen Verwaltungsgesetzes am 1. Januar 1922 wurden die alten Bürgermeistereien abgeschafft. Die bis dahin seit 1796 bestehende Bürgermeisterei Büllingen wurde geteilt. Aus ihr gingen die zwei Gemeinden Büllingen und Rocherath hervor. Zur neuen Gemeinde Büllingen kamen die früheren Gemeinden Büllingen, Honsfeld, Mürringen und Hünningen. Zu Rocherath kamen die früheren Gemeinden Rocherath, Krinkelt und Wirtzfeld. Zum gleichen Zeitpunkt wurde das bis dahin bestehende Gemeindevorsteheramt - jede frühere Gemeinde hatte bis 1921 einen eigenen Vorsteher - abgeschafft. (1) Gleichzeitig wurde das Gebiet zum selbstständigen Standesamtsbezirk erhoben.
Während der deutschen Besatzungszeit wurde die Gemeinde Büllingen dem deutschen Amt Büllingen einverleibt. Nach der Befreiung wurde das Amt abgeschafft und die Gemeinde wieder gebildet. Nach der Gebietsreform 1977 bildete sie mit den Gemeinden Rocherath und Manderfeld die neue Großgemeinde Büllingen.

Befugnisse und Tätigkeiten

Im folgenden Kapitel soll die Gemeinde als "Archivproduzent", d.h. als aktenbildende Behörde beleuchtet werden. (2)
In der politischen Landschaft des Königreichs Belgien bildet die Gemeinde als lokale Gemeinschaft die engste, volksnaheste Einheit und zugleich die kleinste territoriale Unterteilung.
Der Stellenwert der kommunalen Ebene innerhalb des politischen Systems war in der Vergangenheit starken Schwankungen unterworfen. Der mittelalterliche Gemeindebegriff beruhte vor allem auf der Unterschiedlichkeit von Rechten und Freiheiten. Die moderne Gemeinde ist hervorgegangen aus zu Pfarreien zusammengefügten Ortschaften, aus Dörfern, Herrschaften, Quartieren, Städten usw., die zum Teil über Selbstverwaltung und eigene Gerichtsbarkeit verfügten. Grund- und landesherrliche Beschränkungen haben die kommunale Verwaltung am Ende des 18. Jahrhunderts oftmals in ihren einst freiheitlichen Errungenschaften beeinträchtigt, indem sie die Lähmung der Selbstverantwortung und die Degradierung zu rein "öffentlichen Anstalten" mit sich brachten. In Belgien führten die revolutionären, naturrechtlichen Ideen 1830 zur Anerkennung eines pouvoir communal und förderten gleichzeitig die grundrechtliche Forderung nach Gemeindefreiheit.
Gemeinden sind in Belgien - wie auch die Provinzen und Städte - Elemente einer durch Dezentralisation gekennzeichneten Staatskonzeption. Vom sozialen Standpunkt aus betrachtet entspricht diese Dezentralisation der Verschiedenartigkeit der Gebiete innerhalb des zentralistischen Staates. Sie versucht die Rechtsvorschriften den zahlreichen Traditionen, Interessen oder Bedürfnissen der Bevölkerung anzupassen.
Die Gemeinde zeichnet sich laut belgischem Gemeindegesetz von 1836 aus durch
ein bestimmtes Gebiet,
die Einwohner dieses Gebietes,
die gemeinsamen Interessen und Probleme der Einwohner und
eine einheitliche Organisation.
Juristisch ist die Gemeinde eine dem Staat eingegliederte Gebietskörperschaft mit einer gewissen Selbstverwaltung (Autonomie). Es ist eines der Erfordernisse im demokratischen System, dass die Gemeindeeinrichtung ihrer Bevölkerung die Möglichkeit gibt, selbst verantwortlich zu sein für die Führung der Angelegenheiten, die sie betreffen. Daher werden auch die Verantwortlichen dieser Führung direkt von den Einwohnern der Gemeinde gewählt. Die Institution "Gemeinde" trägt zudem zum guten Funktionieren der anderen demokratischen Einrichtungen bei.
Die Gemeinde, die gehalten ist, im Allgemeininteresse zu handeln, wird selbstverständlich nach genau festgelegten Gesetzen geleitet und untersteht der Aufsicht durch eine übergeordnete Behörde. Diese Kontrollfunktion wird in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens z.Zt. durch den Föderalstaat ausgeübt.
Die Aufgaben der Gemeinde haben sich im Laufe der Zeit entwickelt. Im 19. Jahrhundert nahm sie neben den eigentlichen Verwaltungsdiensten (z.B. die Führung des Grundbuchs, die von den Pfarreien übernommene Kompetenz der Führung von Bevölkerungslisten und Standesamt) auch Aufgaben wahr im Bereich der sogenannten "paternalistischen Hilfe" zur Erreichung des allgemeinen Wohlergehens, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der Hilfe für Bedürftige. Der Kompetenzbereich, in dem die Gemeinden heute tätig sind, hat sich wesentlich erweitert infolge einer ständigen Entwicklung, die fast alle Bereiche des Lebens und der Gemeinschaft ergriffen hat. Aufgrund der direkten Nachfrage durch die Bürger selbst oder infolge gesetzlicher Verpflichtungen vertritt die Gemeinde ihre Bürger in mannigfachen Anliegen ("Daseinsvorsorge") und wahrt deren Rechte im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich. Daher bestehen die öffentlichen Aufgaben der Gemeinden vor allem in Ordnungs-, Sozial-, Kultur- und Wirtschaftsaufgaben.
Die Systematik der Aufgaben der Gemeinden zeigt sich u.a. in den ihr zugestandenen Befugnissen. Dazu gehören insbesondere:
"die Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinde; die Feststellung und Begleichung der lokalen Ausgaben, die mit Geldern der Gemeinde bestritten werden müssen; die Leitung und Ausführung von öffentlichen Arbeiten, die zu Lasten der Gemeinde gehen; die Verwaltung der Einrichtungen, die der Gemeinde gehören, auf ihre Kosten unterhalten werden oder besonders für die Benutzung durch ihre Einwohner bestimmt sind.
Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden betrifft".
Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegt u.a. "die Veröffentlichung und Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse" sowie "die Verwaltung der Gemeindeeinrichtungen". (3)
Der Bürger wünscht sich als Angehöriger eines Staates, einer Region, einer Provinz, einer Gemeinschaft oder einer Stadt/Gemeinde zur Befriedigung seiner Bedürfnisse in seiner unmittelbaren lokalen Umgebung Dienstleistungen, die seine alltägliche, konkrete Existenz angenehmer machen ("Lebensqualität"). Abgesehen von seiner Familie oder partnerschaftlichen Bindung lebt der Mensch sein soziales Leben zunächst im Schoß der lokalen Einheit, der Kommune. Deshalb ist es Aufgabe der örtlichen behördlichen Einrichtungen, ihre rechtliche und verwaltungsmäßige Kompetenz und ihren politischen Einfluss in die Tat umzusetzen, um den Bürgern eine konkrete, den aktuellen Bedürfnissen angepasste Infrastruktur zu verschaffen.
Mit der Durchführung und Administration der gesetzlichen Anordnungen wird die Gemeindeverwaltung betraut. Ihre Aufgabe besteht darin, die notwendigen Vorschriften zu erlassen und die zur Verfügung stehenden Mittel so zu nutzen, dass das Leben einer mehr oder minder homogenen Gemeinschaft auf einem begrenzten Gebiet optimal geleitet und organisiert werden kann.
Um dies zu gewährleisten, steht dem vom König ernannten Bürgermeister als Vertreter der Zentralgewalt in der Gemeinde der Gemeinderat (Legislative) und das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Exekutive) zur Seite.
Zum Personenkreis, dem die tägliche Verwaltung der Gemeinde obliegt, gehören der Gemeindesekretär als oberster Beamter, der Einnehmer sowie die Gemeindeangestellten.

Organisation

Die Gemeinde Büllingen verfügte über die im Gemeindegesetz vom 30. März 1836 festgelegte Organisation. Dem Bürgermeister stand ein Gemeindesekretär, Schöffen, die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und ein Gemeinderat zur Seite. Die Personen, die in den Akten des vorliegenden Archivbestands und im Bestand des Beigeordneten Bezirkskommissariats in Malmedy als Bürgermeister identifiziert werden konnten, sind folgende: (4)
1920 (August) - 1940 (Juli): Henri LOCHEM
1944 (Dezember) - 1946 (März): Joseph SIQUET
1946 (April) - 1947 (Mai): Hubert SCHULZEN
1947 (Mai) - 1948: Hubert Johann FICKERS
1949 - 1958 (August) Nikolaus REUTER
1959 (Februar) - 1964 : Léon JOST-DRESS
1965 - 1976: Anton LEJEUNE
1977-1988: F. HAGELSTEIN

Archivbestand

Geschichte

In dem am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrag von Versailles wurden auch Forderungen bezüglich der Archive ausgesprochen:
"Die deutsche Regierung hat der belgischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art betreffend die Zivil-, Militär-, Finanz-, Justiz- und sonstige Verwaltung des unter die Souveränität Belgiens tretenden Gebietes zu übermitteln.
Desgleichen hat die deutsche Regierung die im Laufe des Krieges von den deutschen Behörden aus den belgischen öffentlichen Verwaltungsstellen, namentlich aus dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel, entnommenen Archive und Urkunden aller Art der belgischen Regierung zurückzustellen (Art. 38)". (5)
Ein Dekret des General-Leutnants Baltia vom 13. Oktober 1921, das am 1. Januar 1922 in Kraft trat, verfügte die Aufhebung der deutschen Gemeindegesetzgebung vom 23. Juli 1845, 15. Mai 1856, 30. Mai 1887 und 1. Juni 1887 (Art. 1) und beschloss weiterhin, dass "das belgische Gemeindegesetz vom 30. März 1836-30. Dezember 1887, sowie die belgischen Gesetze vom 30. Juli 1903, 17. August 1920, 20. Februar, 27. August und 18. Oktober 1921 (...) im ganzen Gebiete des Gouvernements Eupen-Malmedy" zur Anwendung gelangen sollten (Art. 2). (6)
Aus der holländischen Verwaltungsperiode stammt ein Gesetzestext, der auch im 1830 gegründeten Königreich Belgien Anwendung fand (Lois, décrets, arrêtés et règlements généraux qui peuvent être invoqués en Belgique). Dieser Königliche Erlass von 1825 behandelte das Archiv im Kapitel über den Gemeindesekretär:
"La conservation des archives de la commune, qui devront toujours se trouver dans la maison communale ou dans la salle du conseil, est particulièrement recommandée au secrétaire, qui en est spécialement responsable. En cas de décès, ou si sa place devient vacante par suite d'autres motifs, les pièces appartenant aux archives ou au secrétariat de la commune passent immédiatement entre les mains du bourgmestre, ou de celui qui le remplace, pour qu'il les conserve et en fasse ensuite la remise sous inventaire au secrétaire qui sera nommé". (7)
Weiterhin bestimmte dieser Erlass, dass der Sekretär die Inspektion des Gemeindearchivs oder der Akten des Sekretariats durch Dritte nur nach erfolgter Benachrichtigung und Genehmigung seitens des Bürgermeisters und des Kollegiums erlauben dürfe (Art. 101). Zudem verpflichtete die Eidesformel den Sekretär bei dessen Amtsantritt, eine sorgfältige Aufbewahrung der Archive, Register und sonstigen Dokumente des Gemeindesekretariats zu gewährleisten (Art. 102).
Das belgische Gemeindegesetz von 1836 behandelte den Archivbereich nur sehr allgemein. Es beauftragte das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, die Archivalien in gutem Zustand aufzubewahren und ein Inventar in doppelter Ausführung zu erstellen:

Dem Bürgermeister- und Schöffen-Kollegium obliegt die Aufbewahrung der Archive, der Urkunden und der Standesamtsregister, sowie der Charten und sonstiger alter Dokumente der Gemeinde; es stellt ferner Inventare in doppelter Aus-fertigung aus und hat den Verkauf oder die Entwendung irgendwelcher hinterlegten Urkunden zu verhindern.
In den Arrondissementskommissaren unterstellten Gemeinden wird eine Ausfertigung dieser Inventare der Provinzialverwaltung übersandt.
(Art. 100); Le Collège des Bourgmestre et Echevins veille à la garde des archives, des titres et des registres de l'état-civil; il en dresse les inventaires en double expédition, ainsi que des chartes et autres documents anciens de la commune, et empêche qu'aucune pièce ne soit vendue ou distraite du dépôt.
Dans les communes placées sous la surveillance des commissaires d'arrondissement, expédition de ces inventaires est adressée à l'Administration provinciale.

(Art. 100)


Weiterhin beauftragte das Gemeindegesetz von 1836 das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Führung der Standesamtsregister (Art. 93), regelte das Einsichtrecht der Bürger und Gemeinderatsmitglieder in Gemeinderatsbeschlüsse (Art. 69), beauftragte den Sekretär "mit der Abfassung der Protokolle und mit der Eintragung aller Beschlüsse" in entsprechende Register (Art. 112) und beauftragte den Gemeinderat im Falle von Begrenzungen mit der Regelung dessen, "was die Schulden und Archive anbelangt" (Art. 151).
Bereits am 19. Februar 1923 erging ein Rundschreiben des Gouvernements Eupen-Malmedy an die Gemeindeverwaltungen, worin diese auf die einzuhaltende "peinliche Ordnung in den Buros" (sic!) hingewiesen wurden. Außerdem sollten "die Acten sauber und practich classiert" (sic!) werden, "denn dieses ist für eine gute und prompte Erledigung der Geschaften unbedingt erforderlich" (sic!). Es wurde den Sekretären empfohlen, die "Classification der Akten nachzusehen, sie nach Möglichkeit zu verbessern und diese Classification einzurichten dort, wo sie nicht existiert. Hierbei kann man die Initiative und der practiste Sinn eines Secretaire prüfen" (sic!). (8)
Der Bezirkskommissar von Eupen-Malmedy erinnerte die Gemeindeverwaltungen 1924 an den Absatz 2 des Artikels 100 des Gemeindegesetzes und bat sie, "da, wo noch nicht geschehen, unter Beachten des vorerwähnten Artikels das vorgeschriebene Inventar sofort aufzustellen und (...) übersenden zu wollen". (9)
Ein ministerielles Rundschreiben vom 11. Mai 1925 empfahl den Gemeinden, jene Akten in die Staatsarchive zu überführen, die aus der Zeit vor 1830 stammen. Auf diese Art und Weise könnten diese alten Archivalien sachgerecht aufbewahrt, geordnet und inventarisiert und somit für die Forschung zugänglich gemacht werden. Eine ähnliche Empfehlung wurde am 7. April 1927 in Bezug auf die Kirchenregister erlassen.
Verschiedene Verordnungen der dreißiger Jahre betrafen Sicherheitsmaßnahmen, die durch die Gemeinden zu ergreifen waren, damit die Verwaltungsakten und Kirchenregister im Kriegsfall, bei Gebietsräumungen, bei Luftangriffen und bei Transporten nicht beschädigt oder gar zerstört werden. So schrieb der Lütticher Provinzgouverneur den Gemeinden:
"Ich erinnere alle Ortsbehörden und öffentliche Dienststellen daran, dass die Staatsarchiven bei den heutigen Zeiten der sicherste Ort sind, wo diese alten Urkunden aufbewahrt werden können. Die Versendung der Archiven könnte, solange der Transport auf dem Landwege oder mit der Bahn nicht allzu sehr behindert ist, noch gut vonstatten gehen. Im allgemeinen Interesse und besonders im Interesse der Gemeinden ist es erforderlich, dass die Archiven gut aufgehoben werden; sie dürfen unter keinem Vorwand verbrannt werden" (sic!). (10)
Vor diesem historischen und legislativen Hintergrund ist auch der Archivbestand der Gemeinde Büllingen entstanden.
Die verheerenden Kriegswirren 1940-1945 in der belgischen Nordeifel hatten folgenschwere Konsequenzen für das Archivgut. Die sog. Ardennenoffensive zerstörte auch einen Teil des Archivs der Gemeinde Büllingen. Nach dem Krieg lagerten die Archivalien - verteilt auf veschiedene Kellerräume im Rathaus der Gemeinde Büllingen (Hauptstr. 240).
Im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufsichtspflicht der Staatsarchive über die kommunalen Archive, nahm der Dienstleiter des Eupener Staatsarchivs, Prof. Dr. Alfred Minke am 13. Dezember 1990 eine Inspektion der Archivalien auf dem Dachboden und in den Kellerräumen des Gemeindehauses vor. (11)
Der Förderverein des Archivwesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeitete in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv Eupen und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zeitlich befristetes Projekt aus zur Sicherung und Ordnung der Stadt- und Gemeindearchive in der DG. Die Hauptaufgaben im Rahmen des Projektes waren die systematische Erfassung des zur Archivierung abgelegten Archivgutes in entsprechenden Inventaren und die Überprüfung der Aktenführung mit dem Ziel die Bereitstellung des Archivgutes für die praktische Nutzung durch die Verwaltung bzw. durch historisch interessierte Bürger. Die Durchsicht der Aktenbestände des Gemeindearchivs Büllingen zwecks Ordnung und Sicherung der Archivalien erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis zum 20. Mai 1998.

Ubernahme

Das Archiv wurde am 2. Mai 2012 vom Staatsarchiv akzessioniert. Die Gemeinde Büllingen hat die Archive von 1920 bis 1950 komplett abgegeben. Von den neueren Unterlagen, die nach 1950 entstanden sind, wurde jedoch nur einen Teil abgegeben. Es handelt sich dabei um Archive, die nach dem "Schriftgutbewertungsverzeichnisses für die kommunalen Archive in der Deutschsprachigen Gemeinschaft" in seiner Version von 2012 definitif aufbewahrt werden müssen und die nicht mehr für die tägliche Arbeit der Gemeindeverwaltung benötigt werden.

Inhalt

Der Archivbestand umfasst alle Unterlagen, die bei der Aufgabenerledigung einer Gemeinde anfallen. Hervorzuheben sind die umfangreichen Anteile zu den Kriegsschäden und ihrer Beseitigung, aber auch zur Landwirtschaft.

Bewertung und Kassation

Die Akten der Jahre bis 1950 wurden wegen der mit den Staatenwechseln verbundenen besonderen Geschichte des Gebietes der Deutschsprachigen Gemeinschaft und seiner Bewohner komplett übernommen. Identische Zweitschriften wurden aussortiert.

Zuwächse und Ergänzungen

Der Archivbestand kann durch spätere Abgaben der Gemeinde Büllingen anwachsen. Die Unterlagen, die bei der Abgabe am 2. Mai 2012 nicht abgegeben worden sind, können anhand der Abgabeliste im Zentraldossier identifiziert werden.

Ordnung

Bei der Durchsicht der Bestände 1997/1998 hat der Mitarbeiter des Fördervereins des Archivwesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Wilfried Jousten, eine Vorsortierung und grobe Inventarisierung der vorhandenen Unterlagen vorgenommen. In seinen in diesem Zusammenhang entstandenen Berichten hat er festgehalten, in welche Ordnung er die Unterlagen aus der belgischen Periode (1920-1976; ausgenommen 1940-44) gebracht hat. Er folgte dabei der REGIS-System-Registratur. (12)
Diese Klassierung ist auch die Grundlage für die bei der Erschließung dieses Archivbestands gewählte Ordnung. Innerhalb dieser Ordnung wurden die Verzeichnungseinheiten prinzipiell chronologisch sortiert, da keine Aktenzeichen o.ä. andere Ordnungskriterien systematisch auf den Unterlagen angebracht waren. Innerhalb der chronologischen Grundordnung wurden Verzeichnungseinheiten mit gleichen Inhalten bzw. Betreffen allerdings gruppiert.
Die Abrechnungsunterlagen wurden nach den im Haushalt festgelegten Budgetpositionen geordnet. Auch wurden Serien der verschiedenen Haushaltsbücher archivisch gebildet.

Nutzungsbedingungen

Die Akten unterliegen keinen Schutzfristen. Die Nutzung des Bestands erfolgt im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen bzw. Benutzerordnung. Personenbezogene Unterlagen unterliegen noch dem Persönlichkeitsschutz.

Reproduktionsbedingungen

Reproduktionen können im Rahmen der geltenden Bestimmungen angefertigt werden, sofern sie den Erhaltungszustand der Archivalien nicht gefährden.

Physische Merkmale und technische Erfordernisse

Die Akten dieses Archivbestandes befinden sich zum allergrößten Teil in dem Zustand, in dem sie in der Verwaltung geführt worden sind. Neben z.T. noch fadengehefteten Akten und Registerbüchern dominieren in Aktenordnern abgelegte Vorgänge. Die Ordner wurden bereits vor der Abgabe entfernt, sodass eine Vielzahl der Verzeichnungseinheiten mit einem Faden gebunden abgegeben wurde, z.T. liegen die Ordnerinhalten auch in loser Form vor.

Zugangsmittel

Als Zugang zu diesem Archivbestand dient das hier vorliegende Findmittel.

Hinweise für die Benutzung

Die Großformate (Plakate, Pläne, Aushänge u.ä.) wurden aus den Akten entfernt. Ihre Entnahme wird durch Stellvertreter angezeigt, die auf das entnommene Großformat verweisen. Die Großformate werden nun liegend gelagert. Sie werden bei einer Benutzung auf Nachfrage vorgelegt.

Originale und Kopien

Es handelt sich ausschließlich um Originaldokumente. Eine Parallelüberlieferung bzw. Kopie des Archivbestandes ist nicht bekannt.

Dokumente mit verwandtem Inhalt

Im Staatsarchiv in Eupen weisen folgende Archivbestände vielfältige Bezüge zum vorliegenden Archivbestand auf:
1. Archiv der Bürgermeisterei Büllingen, C.4.17, SAE X227
2. Archiv der Bürgermeisterei Manderfeld, C.4.21, SAE X229
3. Archiv der Gemeinde Krinkelt (vor 1920), C.4.23, SAE X249
4. Archiv der Gemeinde Rocherath (vor 1920), C.4.19, SAE X235
5. Archiv der Gemeinde Wirtzfeld (vor 12920 ), C.4.24, SAE X250
6. Archiv der Gemeinde Manderfeld (nach 1920), C.4.22, SAE X242
7. Archiv der Gemeinde Büllingen (nach 1920), C.4.18, SAE X240
8. Archiv der Gemeinde Rocherath (nach 1920), C.4.20, SAE X241
9. Archiv des Amtes Büllingen, C.3.14 , SAE X205
10. Archiv der Kreisverwaltung und des Landratsamtes Malmedy
BE-A0531_704731_701940_FRE
BE-A0531_714621_714965_FRE
BE-A0531_714958_715233_FRE
BE-A0531_714962_715246_FRE
BE-A0531_706322_702413_FRE
Darüber hinaus empfiehlt sich ein Blick in die Archivbestände der Provinz Lüttich im Staatsarchiv in Lüttich. Sie werden vorgestellt in
ROHRKAMP, R., Quellen zur Geschichte der deutschsprachigen Belgier in den belgischen Staatsarchiven (1919-1973) - Ergänzt um Quellen aus dem Diplomatischen Archiv des Föderalen Öffentlichen Dienstes für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, aus den Archiven des Ministeriums für Landesverteidigung, der Generaldirektion Kriegsopfer und dem CEGES-SOMA in Brüssel (Führer; 82), Brüssel, 2013, S. 271-305.
Siehe zum Staatsarchiv in Lüttich auch die Internetpräsenz: http://www.arch.be/index.php?l=de&m=praktische-informationen&r=unsere-lesesale&d=luttich (Zugriff am 17.11.2014).
Zur Nachverfolgung der für die Nachkriegsgeschichte lange dominierenden Themen Wiederaufbau und Sequester sollten die einschlägigen Archivbestände im Generalstaatsarchiv 2, Depot Joseph Cuvelier in Brüssel konsultiert werden.
Sie werden vorgestellt in
ROHRKAMP, R., Quellen zur Geschichte der deutschsprachigen Belgier in den belgischen Staatsarchiven (1919-1973) (Führer; 82), Brüssel, 2013, S. 195-216.
Siehe zum Generalstaatsarchiv 2 auch die Internetpräsenz: http://www.arch.be/index.php?l=de&m=praktische-informationen&r=unsere-lesesale&d=gsa2 (Zugriff am 17.11.2014).

Bibliographie


145 Jahre Gemeindeschule Büllingen: Festschrift zum 50-jährigen Bestehen der jetzigen Schulgebäude unter der Schirmherrschaft der Gemeindeverwaltung Büllingen,
Büllingen, 1978.
FESTAUSSCHUSS "1200 Jahre Büllingen", Altes Land an der Work. Der Königshof Büllingen im Rückspiegel der Zeit : Eine Veröffentlichung anläßlich des Jubiläums 1200 Jahre Büllingen , St.Vith, 1990.
JENNIGES H., 850 - Aldringen, Bellevaux, Büllingen, Bütgenbach, Dürler, Neundorf, St. Vith, Waimes, Weiswampach, St. Vith, 1981.
JOUSTEN W., Sicherung und Ordnung der kommunalen Archive in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Theorie und Praxis - gestern und heute (Miscellanea Archivistica Studia; 147), Brüssel, 2002.
LEJEUNE C., Leben und Feiern auf dem Lande - Die Bräuche der belgischen Eifel, 3. Bde., St. Vith, 1992-1996.
MINKE A., Die Pfarrstrukturen in den Dekanaten Büllingen, Malmedy und St. Vith - Eine geschichtliche Betrachtung mit besonderer Betrachtung der französischen Zeit (1794-1814) (ZVS-Schriftenreihe; Bd. 18), St. Vith, 2003.
O.V., Der Regierungs-Bezirk Aachen topographisch beschrieben, mit einer Sammlung der interessantesten statistischen Nachrichten, in kreisweise geordneten Uebersichten, Aachen, 1827.
VERKEHRSVEREIN BÜLLINGEN, Zusammenfassung geschichtlicher Daten der Ortschaft Büllingen, herausgegeben vom Verkehrsverein Büllingen anläßlich seines 50jährigen Bestehens, Büllingen, 1981.
WAMPACH, Francis; LEJEUNE, Hans, Lebendiges Alt-Büllingen. Eine Bilddokumentation über den Zeitabschnitt 1900-1940, Büllingen, 1983.

Erschließung

Die Erschließung des vorliegenden Archivbestandes wurde im 2014 von den Praktikanten begonnen. Im Jahr 2015 erstellten die Praktikantin Sandra Göller zusammen mit Monique Dericum und Monique Leas, Archivverwaltungsassistentinnen im Staatsarchiv in Eupen, eine erste Fassung des vorliegenden Archivbestands. Die genannten Damen arbeiteten unter der Anleitung von Frau Els Herrebout, Leiterin des Staatsarchivs in Eupen, die im Mai 2016 das Inventar überprüfte und die Endfassung des Inventars und die allgemeine Beschreibung des Bestandes erstellte.

 11922.1 Band
 21923.1 Band
 31924.1 Band
 41925.1 Band
 51926.1 Band
 61926-1927.1 Band
 71928-1930.1 Band
 81930-1931.1 Band
 91932-1936.1 Band
 101933-1936.1 Band
 111937-1940.2 Bände