Name: Gemeinde Amel
Period: 1920-1955
Inventoried scope: 5,45 linear meters
Archive repository: State archives in Eupen
Heading : Municipalities
Authors: Herrebout, Els — Meierdrees, Viviane
Year of publication: 2017
Code of the inventory: 3-125
Gemeinde Amel
Nach Napoleons Niederlage gegen Preußen wurden auf dem Wiener Kongress 1814 Teile des Rheinlandes Preußen zugesprochen. (1) Im Vertrag von Aachen im folgenden Jahr wurden die Grenzen endgültig festgelegt. Die französische Verwaltung wurde auf den unteren Ebenen weitgehend beibehalten. So blieben auch die beiden 1800 gegründeten Bürgermeistereien Amel und Meyerode bestehen. 1821 wurde zunächst ein Kreis St. Vith gegründet, der 1822 wieder aufgelöst und dem Kreis Malmedy angegliedert wurde. Dieser Kreis war der Regierung in Aachen unterstellt. 1845 wurde jede Ortschaft in den Bürgermeistereien nach der Landgemeindeordnung zu einer eigenen Gemeinde, die sich selbst verwaltete. Bis 1824 hatten Amel und Meyerode jeweils eigene Bürgermeister, ab 1824 wurde dieses Amt für beide Gemeinden von einer Person ausgeführt. 1879 wurde die Ortschaft Wereth von der Bürgermeisterei Meyerode losgelöst und Amel zugeteilt. Die Bürgermeisterei Amel-Meyerode blieb bis 1922 bestehen. Danach wurden daraus die Gemeinden Amel, Heppenbach und Meyerode. (2)
Nach dem Abschluss des Versailler Vertrages 1919 wurde der Kreis Eupen-Malmedy an Belgien abgetreten. Die Kreise Eupen und Malmedy wurden unter einem Gouvernement unter der Leitung des früheren Generals Baltia gestellt, der die Eingliederung der Gebiete in den belgischen Staat vorbereiten sollte. (3) Die Eingliederung nach Belgien hatte eine Umverteilung der Gemeinden zu Folge. Zuvor war Bürgermeisterei Amel-Meyerode mit insgesamt 17 Sektionen organisiert. Diese wurden auf die neugebildeten Gemeinden Amel, Heppenbach und Meyerode verteilt. Die endgültige Verteilung unterschied sich dabei von einem ersten Entwurf, bei dem die Gemeinde Amel aus Amel, Schoppen, Eibertingen, Möderscheid und Mirfeld bestanden hätte. Deidenberg hätte demnach eine gleichnamige Gemeinde mit Montenau und Iveldingen gebildet. Schlussendlich wurden die drei Sektionen Deidenberg, Iveldingen und Montenau zusammen mit Schoppen, Eibertingen und Amel jedoch Teil der Gemeinde Amel. (4) Möderscheid und Mirfeld wurden mit Valender und Heppenbach Teil der Gemeinde Heppenbach, während sich die Gemeinde Meyerode aus Medell, Wallerode, Meyerode und Herresbach zusammensetzte.
Mit einem Dekret vom 13. Dezember 1921 wurden die belgischen Gemeindegesetze zum 1. Januar 1922 eingeführt. 1925 wurden die Gemeinden in die Provinz Lüttich eingegliedert. Zuvor hatte es 1924 noch Überlegungen gegeben, wie man die "neubelgischen" Gemeinden in das belgische System aufnehmen sollte. Dabei wurde darüber nachgedacht den Kanton St. Vith an die Provinz Luxemburg anzuschließen oder aber die drei Kantone Malmedy, Eupen und St. Vith zusammen bei der Provinz Lüttich anzugliedern. Die Einwohner der Gemeinde Amel waren durchweg für das Zusammenbleiben der drei Kantone, jedoch war man - wenn die Kantone nicht zusammenbleiben könnten - für einen Anschluss an Luxemburg. (5)
Die Abtrennung der Kreise und die Eingliederung als "neubelgische Gemeinden" hatten vielfältige Auswirkungen auf die Organisation der Gemeindeverwaltung. Bis 1923 wurden die Verwaltungen der Gemeinden Heppenbach, Meyerode und Amel noch teilweise zusammengeführt. Die drei Gemeinden teilten sich einen Gemeindesekretär und auch über 1923 hinaus den Gemeinedeeinehmer. Ab 1926 waren die ehemaligen Kreise vollständig an Belgien angegliedert.
Die Auflösung des Kreises Malmedy hatte auch eine Liquidierung der Kreisvermögen zur Folge, wegen der es noch bis 1936 juristische Streitigkeiten mit dem Staat Belgien gab. Dieser hatte von Deutschland eine Summe von beinahe 2 Millionen Franken erhalten, die den Gemeinden zugestanden hätten. In Folge der hohen Verschuldung der Gemeinden in den ehemaligen Kreisen, wollten diese eine Auszahlung der Summe. Alleine die Gemeinde Amel war mit kaum 1.690 Einwohner in einer Höhe von beinahe einer Million Franken verschuldet. Während des Krieges hatte Deutschland die Kreise aufgefordert Vorauszahlungen zu leisten. (6) Diese Vorauszahlungen waren für alle 17 Sektionen der späteren Gemeinden Amel, Heppenbach und Meyerode von der Bürgermeistereikasse Amel bezahlt worden (7). Die Gemeinden bekamen das Geld über das Haushaltsbudget für das Jahr 1936 vom belgischen Staat zurückgezahlt.
Während der deutschen Besatzungszeit von 1940-1944 bildeten die Gemeinden Meyerode, Heppenbach und Amel zusammen das Amt Amel. Seit der kommunalpolitischen Neuordnung vom 1. Januar 1977 setzt die Gemeinde Amel sich zusammen aus der Altgemeinde gleichen Namens, den Altgemeinden Heppenbach und Meyerode, sowie der in der ehemaligen Altgemeinde Recht gelegenen Ortschaft Born.
Im folgenden Kapitel soll die Gemeinde als "Archivproduzent", d.h. als aktenbildende Behörde beleuchtet werden.
In der politischen Landschaft des Königreichs Belgien bildet die Gemeinde als lokale Gemeinschaft die engste, volksnaheste Einheit und zugleich die kleinste territoriale Unterteilung.
Der Stellenwert der kommunalen Ebene innerhalb des politischen Systems war in der Vergangenheit starken Schwankungen unterworfen. Der mittelalterliche Gemeindebegriff beruhte vor allem auf der Unterschiedlichkeit von Rechten und Freiheiten. Die moderne Gemeinde ist hervorgegangen aus zu Pfarreien zusammengefügten Ortschaften, aus Dörfern, Herrschaften, Quartieren, Städten usw., die zum Teil über Selbstverwaltung und eigene Gerichtsbarkeit verfügten. Grund- und landesherrliche Beschränkungen haben die kommunale Verwaltung am Ende des 18. Jahrhunderts oftmals in ihren einst freiheitlichen Errungenschaften beeinträchtigt, indem sie die Lähmung der Selbstverantwortung und die Degradierung zu rein "öffentlichen Anstalten" mit sich brachten. In Belgien führten die revolutionären, naturrechtlichen Ideen 1830 zur Anerkennung eines pouvoir communal und förderten gleichzeitig die grundrechtliche Forderung nach Gemeindefreiheit.
Gemeinden sind in Belgien - wie auch die Provinzen und Städte - Elemente einer durch Dezentralisation gekennzeichneten Staatskonzeption. Vom sozialen Standpunkt aus betrachtet entspricht diese Dezentralisation der Verschiedenartigkeit der Gebiete innerhalb des zentralistischen Staates. Sie versucht die Rechtsvorschriften den zahlreichen Traditionen, Interessen oder Bedürfnissen der Bevölkerung anzupassen.
Die Gemeinde zeichnet sich laut belgischem Gemeindegesetz von 1836 aus durch
ein bestimmtes Gebiet,
die Einwohner dieses Gebietes,
die gemeinsamen Interessen und Probleme der Einwohner und
eine einheitliche Organisation.
Juristisch ist die Gemeinde eine dem Staat eingegliederte Gebietskörperschaft mit einer gewissen Selbstverwaltung (Autonomie). Es ist eines der Erfordernisse im demokratischen System, dass die Gemeindeeinrichtung ihrer Bevölkerung die Möglichkeit gibt, selbst verantwortlich zu sein für die Führung der Angelegenheiten, die sie betreffen. Daher werden auch die Verantwortlichen dieser Führung direkt von den Einwohnern der Gemeinde gewählt. Die Institution "Gemeinde" trägt zudem zum guten Funktionieren der anderen demokratischen Einrichtungen bei.
Die Gemeinde, die gehalten ist, im Allgemeininteresse zu handeln, wird selbstverständlich nach genau festgelegten Gesetzen geleitet und untersteht der Aufsicht durch eine übergeordnete Behörde. Diese Kontrollfunktion wird in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens seit Januar 2005 durch die Deutschsprachige Gemeinschaft ausgeübt.
Die Aufgaben der Gemeinde haben sich im Laufe der Zeit entwickelt. Im 19. Jahrhundert nahm sie neben den eigentlichen Verwaltungsdiensten (z.B. die Führung des Grundbuchs, die von den Pfarreien übernommene Kompetenz der Führung von Bevölkerungslisten und Standesamt) auch Aufgaben wahr im Bereich der sogenannten "paternalistischen Hilfe" zur Erreichung des allgemeinen Wohlergehens, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der Hilfe für Bedürftige. Der Kompetenzbereich, in dem die Gemeinden heute tätig sind, hat sich wesentlich erweitert infolge einer ständigen Entwicklung, die fast alle Bereiche des Lebens und der Gemeinschaft ergriffen hat. Aufgrund der direkten Nachfrage durch die Bürger selbst oder infolge gesetzlicher Verpflichtungen vertritt die Gemeinde ihre Bürger in mannigfachen Anliegen ("Daseinsvorsorge") und wahrt deren Rechte im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich. Daher bestehen die öffentlichen Aufgaben der Gemeinden vor allem in Ordnungs-, Sozial-, Kultur- und Wirtschaftsaufgaben.
Die Systematik der Aufgaben der Gemeinden zeigt sich u.a. in den ihr zugestandenen Befugnissen. Dazu gehören insbesondere "die Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinde; die Feststellung und Begleichung der lokalen Ausgaben, die mit Geldern der Gemeinde bestritten werden müssen; die Leitung und Ausführung von öffentlichen Arbeiten, die zu Lasten der Gemeinde gehen; die Verwaltung der Einrichtungen, die der Gemeinde gehören, auf ihre Kosten unterhalten werden oder besonders für die Benutzung durch ihre Einwohner bestimmt sind.
Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden betrifft".
Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegt u.a. "die Veröffentlichung und Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse" sowie "die Verwaltung der Gemeindeeinrichtungen". (8)
Der Bürger wünscht sich als Angehöriger eines Staates, einer Region, einer Provinz, einer Gemeinschaft oder einer Stadt/Gemeinde zur Befriedigung seiner Bedürfnisse in seiner unmittelbaren lokalen Umgebung Dienstleistungen, die seine alltägliche, konkrete Existenz angenehmer machen ("Lebensqualität"). Abgesehen von seiner Familie oder partnerschaftlichen Bindung lebt der Mensch sein soziales Leben zunächst im Schoß der lokalen Einheit, der Kommune. Deshalb ist es Aufgabe der örtlichen behördlichen Einrichtungen, ihre rechtliche und verwaltungsmäßige Kompetenz und ihren politischen Einfluss in die Tat umzusetzen, um den Bürgern eine konkrete, den aktuellen Bedürfnissen angepasste Infrastruktur zu verschaffen.
Mit der Durchführung und Administration der gesetzlichen Anordnungen wird die Gemeindeverwaltung betraut. Ihre Aufgabe besteht darin, die notwendigen Vorschriften zu erlassen und die zur Verfügung stehenden Mittel so zu nutzen, dass das Leben einer mehr oder minder homogenen Gemeinschaft auf einem begrenzten Gebiet optimal geleitet und organisiert werden kann.
Um dies zu gewährleisten, steht dem vom König ernannten Bürgermeister als Vertreter der Zentralgewalt in der Gemeinde der Gemeinderat (Legislative) und das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Exekutive) zur Seite.
Zum Personenkreis, dem die tägliche Verwaltung der Gemeinde obliegt, gehören der Gemeindesekretär als oberster Beamter, der Einnehmer sowie die Gemeindeangestellten.
Die Gemeinde Amel verfügte über die im Gemeindegesetz vom 30. März 1836 festgelegte Organisation. Dem Bürgermeister stand ein Gemeindesekretär, Schöffen, die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und ein Gemeinderat zur Seite. Pro 1934 waren nur drei Gemeindebeamte dauerhaft angestellt: der Gemeindeeinnehmer Matthias Marquet, der Gemeindesekretär Johann Neuens und der Feld- und Wegehüter Franz Rüttgers. Die Personen, die in den Akten des vorliegenden Archivbestandes als Amtsträger identifiziert werden konnte, sind folgende:
Bürgermeister 1920-1940:
1876-1922: August Schulzen
01. Januar 1923-1927: Remy Uenten
1929-1939: Johann Heyen (ab 1927 bereits stellvertretender Bürgermeister in seiner Funktion als erster Schöffe)
1939/ 1945-1958: August Spoden
Gemeindesekretär:
1912- [unbekannt]: Johann Jakob Neuens
Gemeindeeinnehmer:
1920- [unbekannt]: Matthieu Marquet
Schöffen 1920-1940:
1922:
Remy Uenten (1. Schöffe bis 1923)
Rentmeister (2. Schöffe)
1923:
Rentmeister (1. Schöffe bis 1925)
Johann Heyen (2. Schöffe bis 1927)
1927:
Johann Heyen (1. Schöffe bis 1929)
Josef Drese (2. Schöffe bis 1929)
1929:
Josef Drese (1. Schöffe bis 1933)
Leonard Schröder (2. Schöffe bis 1933)
1933:
Nikolaus Johanns (1. Schöffe bis [unbekannt])
Quirin Michels (2. Schöffe bis [unbekannt])
1939:
Karl Kreusch (1. Schöffe bis zu seinem Tod am 3. Juli) (9)
Nikolaus Brühl (1. Schöffe-[unbekannt])
Johann Peter Schleihs (2. Schöffe)
Gemeinderatsmitglieder 1920-1940:
Margraff (1922-[unbekannt])
Mollers (1922-1924)
Hubert Girkes (1922-1932)
August Spoden (1923-1939)
Josef Drese (1923-[unbekannt])
Reinertz (1923-1924)
Johann Schröder (1927-1932)
Franz Heinen (1927-1932)
Karl Kreusch (1927- zu seinem Tod 1939)
Heinrich Niessen (1933-[unbekannt]
Gottfried Bongartz (1933-[unbekannt])
Jules Mathonet (1933-[unbekannt])
Joseph Leon Jousten (1939-[unbekannt])
Nikolaus Dupont (1939-[unbekannt])
Johann Spoden (1932-[unbekannt])
In dem am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrag von Versailles wurden auch Forderungen bezüglich der Archive ausgesprochen:
"Die deutsche Regierung hat der belgischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art betreffend die Zivil-, Militär-, Finanz-, Justiz- und sonstige Verwaltung des unter die Souveränität Belgiens tretenden Gebietes zu übermitteln.
Desgleichen hat die deutsche Regierung die im Laufe des Krieges von den deutschen Behörden aus den belgischen öffentlichen Verwaltungsstellen, namentlich aus dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel, entnommenen Archive und Urkunden aller Art der belgischen Regierung zurückzustellen (Art. 38)". (10)
Ein Dekret des General-Leutnants Baltia vom 13. Oktober 1921, das am 1. Januar 1922 in Kraft trat, verfügte die Aufhebung der deutschen Gemeindegesetzgebung vom 23. Juli 1845, 15. Mai 1856, 30. Mai 1887 und 1. Juni 1887 (Art. 1) und beschloss weiterhin, dass "das belgische Gemeindegesetz vom 30. März 1836-30. Dezember 1887, sowie die belgischen Gesetze vom 30. Juli 1903, 17. August 1920, 20. Februar, 27. August und 18. Oktober 1921 (...) im ganzen Gebiete des Gouvernements Eupen-Malmedy" zur Anwendung gelangen sollten (Art. 2). (11)
Aus der holländischen Verwaltungsperiode stammt ein Gesetzestext, der auch im 1830 gegründeten Königreich Belgien Anwendung fand (Lois, décrets, arrêtés et règlements généraux qui peuvent être invoqués en Belgique). Dieser Königliche Erlass von 1825 behandelte das Archiv im Kapitel über den Gemeindesekretär:
La conservation des archives de la commune, qui devront toujours se trouver dans la maison communale ou dans la salle du conseil, est particulièrement recommandée au secrétaire, qui en est spécialement responsable. En cas de décès, ou si sa place devient vacante par suite d'autres motifs, les pièces appartenant aux archives ou au secrétariat de la commune passent immédiatement entre les mains du bourgmestre, ou de celui qui le remplace, pour qu'il les conserve et en fasse ensuite la remise sous inventaire au secrétaire qui sera nommé. (12)
Weiterhin bestimmte dieser Erlass, dass der Sekretär die Inspektion des Gemeindearchivs oder der Akten des Sekretariats durch Dritte nur nach erfolgter Benachrichtigung und Genehmigung seitens des Bürgermeisters und des Kollegiums erlauben dürfe (Art. 101). Zudem verpflichtete die Eidesformel den Sekretär bei dessen Amtsantritt, eine sorgfältige Aufbewahrung der Archive, Register und sonstigen Dokumente des Gemeindesekretariats zu gewährleisten (Art. 102).
Das belgische Gemeindegesetz von 1836 behandelte den Archivbereich nur sehr allgemein. Es beauftragte das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, die Archivalien in gutem Zustand aufzubewahren und ein Inventar in doppelter Ausführung zu erstellen:
Dem Bürgermeister- und Schöffen-Kollegium obliegt die Aufbewahrung der Archive, der Urkunden und der Standesamtsregister, sowie der Charten und sonstiger alter Dokumente der Gemeinde; es stellt ferner Inventare in doppelter Aus-fertigung aus und hat den Verkauf oder die Entwendung irgendwelcher hinterlegten Urkunden zu verhindern.
In den Arrondissementskommissaren unterstellten Gemeinden wird eine Ausfertigung dieser Inventare der Provinzialverwaltung übersandt.
(Art. 100); Le Collège des Bourgmestre et Echevins veille à la garde des archives, des titres et des registres de l'état-civil; il en dresse les inventaires en double expédition, ainsi que des chartes et autres documents anciens de la commune, et empêche qu'aucune pièce ne soit vendue ou distraite du dépôt.
Dans les communes placées sous la surveillance des commissaires d'arrondissement, expédition de ces inventaires est adressée à l'Administration provinciale.
(Art. 100)
Weiterhin beauftragte das Gemeindegesetz von 1836 das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Führung der Standesamtsregister (Art. 93), regelte das Einsichtsrecht der Bürger und Gemeinderatsmitglieder in Gemeinderatsbeschlüsse (Art. 69), beauftragte den Sekretär "mit der Abfassung der Protokolle und mit der Eintragung aller Beschlüsse" in entsprechende Register (Art. 112) und beauftragte den Gemeinderat im Falle von Begrenzungen mit der Regelung dessen, "was die Schulden und Archive anbelangt" (Art. 151).
Bereits am 19. Februar 1923 erging ein Rundschreiben des Gouvernements Eupen-Malmedy an die Gemeindeverwaltungen, worin diese auf die einzuhaltende "peinliche Ordnung in den Buros" (sic!) hingewiesen wurden. Außerdem sollten "die Acten sauber und practich classiert" (sic!) werden, "denn dieses ist für eine gute und prompte Erledigung der Geschaften unbedingt erforderlich" (sic!). Es wurde den Sekretären empfohlen, die "Classification der Akten nachzusehen, sie nach Möglichkeit zu verbessern und diese Classification einzurichten dort, wo sie nicht existiert. Hierbei kann man die Initiative und der practiste Sinn eines Secretaire prüfen" (sic!). (13)
Der Bezirkskommissar von Eupen-Malmedy erinnerte die Gemeindeverwaltungen 1924 an den Absatz 2 des Artikels 100 des Gemeindegesetzes und bat sie, "da, wo noch nicht geschehen, unter Beachten des vorerwähnten Artikels das vorgeschriebene Inventar sofort aufzustellen und (...) übersenden zu wollen". (14)
Ein ministerielles Rundschreiben vom 11. Mai 1925 empfahl den Gemeinden, jene Akten in die Staatsarchive zu überführen, die aus der Zeit vor 1830 stammen. Auf diese Art und Weise könnten diese alten Archivalien sachgerecht aufbewahrt, geordnet und inventarisiert und somit für die Forschung zugänglich gemacht werden. Eine ähnliche Empfehlung wurde am 7. April 1927 in Bezug auf die Kirchenregister erlassen.
Verschiedene Verordnungen der dreißiger Jahre betrafen Sicherheitsmaßnahmen, die durch die Gemeinden zu ergreifen waren, damit die Verwaltungsakten und Kirchenregister im Kriegsfall, bei Gebietsräumungen, bei Luftangriffen und bei Transporten nicht beschädigt oder gar zerstört werden. So schrieb der Lütticher Provinzgouverneur den Gemeinden:
"Ich erinnere alle Ortsbehörden und öffentliche Dienststellen daran, dass die Staatsarchiven bei den heutigen Zeiten der sicherste Ort sind, wo diese alten Urkunden aufbewahrt werden können. Die Versendung der Archiven könnte, solange der Transport auf dem Landwege oder mit der Bahn nicht allzu sehr behindert ist, noch gut vonstatten gehen. Im allgemeinen Interesse und besonders im Interesse der Gemeinden ist es erforderlich, dass die Archiven gut aufgehoben werden; sie dürfen unter keinem Vorwand verbrannt werden" (sic!). (15)
Vor diesem historischen und legislativen Hintergrund ist auch der Archivbestand der Gemeinde Amel entstanden. Die aufbewahrten Quellen geben Aufschluss über mehrere durchgeführte Inspektionen.
Am 20. September 1856 hieß es hierzu: "Ein Inventar über die Archivalien der Bürgermeisterämter Amel und Meyerode ist hier nicht vorhanden".
Am 20. August 1869 erfolgte erneut eine Revision der Archive durch den Königlichen Regierungsrat Von Pommer-Esche. In seinem Inspektionsbericht schreibt er: "... bezüglich der Ordnung im Bureau ist vor allem zu erwähnen, daß eine Registratur so zu sagen gar nicht existiert. Es gibt dort weder ein Akten-Repertorium noch geheftete Akten. Für ein Akten-Repertorium ist wohl ein Brouillon da, der Bürgermeister beabsichtigt nach dem Muster von Lommersweiler ein Akten-Repertorium anzulegen". Im Großen und Ganzen lagerten die Akten "nach beliebiger Ordnung, mitunter auch ohne Ordnung" (16).
Im Mai 1923 besuchte der Königliche Hohe Kommissar Baltia die Gemeinden Amel und Heppenbach. Dabei erfolgte ebenfalls eine Revision der Register, Protokollbücher und Akten der Verwaltung.
Während der deutschen Besatzungszeit wurden keine Dokumente der Gemeinde Amel weggeführt. Allerdings wurde während der Ardennenoffensive eine nicht geringe Anzahl von Archivalien, die im von amerikanischen und deutschen Truppen besetzten Gemeindehaus Amel aufbewahrt wurden, zerstört. (17)
Im Frühjahr 1965 beauftragte die Gemeindeverwaltung Amel eine Person, die die rückständigen Klassierungsarbeiten "im Beisein des Sekretärs, der so laufend die notwendigen Anweisungen erteilen kann" erledigen sollte, "da die augenblickliche Registratur erweitert werden muss". (18)
Dann kam es 1976 im Rahmen der Gemeindefusionen zur Bildung der Großgemeinde Amel. Mit Blick auf die Gemeindearchive hatte dies zur Folge, dass folgende Archivbestände im Gemeindehaus Amel zusammengeführt wurden:
- Aktenbestand " Amel " (vor und nach der Fusion)
- Aktenbestand " Altgemeinde Heppenbach "
- Aktenbestand " Altgemeinde Meyerode "
- Aktenbestand " Ortschaft Born "
Es ist nicht bekannt, ob bei der Fusion von 1977 Archive vernichtet wurden.
Am 6. September 1990 nahm der Dienstleiter des Staatsarchivs Eupen eine vom Gesetzgeber vorgesehene Inspektion des Gemeindearchivs vor. (19)
Mitte der 80er Jahre wurde der Versandraum der ehemaligen Molkerei Amel, die von der Gemeinde angekauft wurde, zum Archivraum umgebaut und die Akten z.T. nach dort ausgelagert. Im Jahre 1998 wurden die Kellerräume des Gemeindehauses renoviert, so dass die Gemeinde seitdem über ansehnliche Archivräume verfügt.
Der Förderverein des Archivwesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeitete in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv Eupen und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zeitlich befristetes Projekt aus zur Sicherung und Ordnung der Stadt- und Gemeindearchive in der DG. Die Hauptaufgaben im Rahmen des Projektes waren die systematische Erfassung des zur Archivierung abgelegten Archivgutes in entsprechenden Inventaren und die Überprüfung der Aktenführung mit dem Ziel die Bereitstellung des Archivgutes für die praktische Nutzung durch die Verwaltung bzw. durch historisch interessierte Bürger. Die Durchsicht der Aktenbestände des Gemeindearchivs Amel zwecks Ordnung und Sicherung der Archivalien erstreckte sich auf den Zeitraum vom 14. Dezember 1998 bis zum 23. März 1999.
Am 20. Dezember 2011 beschloss das Gemeindekollegium der Gemeinde Amel die Hinterlegung der Bestände der Altgemeinden Amel, Meyerode und Heppenbach bis 1950 in das Staatsarchiv in Eupen. Am 21.10.2014 wurde dieser Beschluss umgesetzt und die Archive nach Eupen transferiert. Der Depositalvertrag für das Archiv der Gemeinde Amel wurde unterschrieben am 5. Mai 2015.
Der Archivbestand umfasst alle Unterlagen, die bei der Aufgabenerledigung einer Gemeinde anfallen. Hervorzuheben sind die umfangreich erhaltenen Baupläne und Bekanntmachungsplakate sowie die Bestände betreffend Kriegsschäden und Finanzen der Gemeinde. Besonders gut dokumentiert sind auch das Polizeiwesen und alle Ebenen der Landwirtschaft, was den ländlichen Charakter der Gemeinde wiederspiegelt. Die Laufzeit der Akten beginnt 1920 und endet 1940. Einige wenige Akten betreffen den Zeitraum 1945-1955. Dabei ist zu bemerken, dass die Dokumentendichte ab den Jahren 1926/1927 zunimmt. Unterlagen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges sind in diesem Bestand nicht vorhanden. Die wenigen Akten aus den vier Kriegsjahren wurden aus diesem Bestand aussortiert und dem Bestand Amt Amel zugeordnet.
Die von der Gemeinde Amel abgegebenen Akten der Jahre 1920 bis 1950 wurden wegen der mit den Staatenwechseln verbundenen besonderen Geschichte des Gebietes der Deutschsprachigen Gemeinschaft und seiner Bewohner komplett übernommen. Identische Zweitschriften wurden aussortiert. In Absprache mit der Gemeinde Amel wurden die Belege zu den Rechnungen aus den Jahren 1946 bis 1949 vernichtet.
Der Archivbestand kann durch spätere Abgaben der Gemeinde Amel anwachsen. Hierbei sind sowohl Akten, die zwischen 1950 und 1976 entstanden sind, als auch Akten der Gesamtgemeinde aus der Zeit nach der Fusion (01.01.1976) zu erwarten. Die Unterlagen, die bei der Abgabe am 21.10.2014 nicht abgegeben worden sind, können anhand der Abgabeliste im Zentraldossier identifiziert werden.
Bei der Durchsicht der Bestände 1997/1998 hat der Mitarbeiter des Fördervereins des Archivwesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Wilfried Jousten, eine Vorsortierung und grobe Inventarisierung der vorhandenen Unterlagen vorgenommen. In seinen in diesem Zusammenhang entstandenen Berichten hat er festgehalten, in welche Ordnung er die Unterlagen aus der belgischen Periode (1920-1976; ausgenommen 1940-44) gebracht hat. Er folgte dabei der REGIS-System-Registratur. (20)
Diese Klassierung ist auch die Grundlage für die bei der Erschließung dieses Archivbestands gewählte Ordnung. Innerhalb dieser Ordnung wurden die Verzeichnungseinheiten prinzipiell chronologisch sortiert, da keine Aktenzeichen o.ä. andere Ordnungskriterien systematisch auf den Unterlagen angebracht waren. Innerhalb der chronologischen Grundordnung wurden Verzeichnungseinheiten mit gleichen Inhalten bzw. Betreffen allerdings gruppiert.
Die Akten unterliegen keinen Schutzfristen. Die Nutzung des Bestands erfolgt im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen bzw. Benutzerordnung. Personenbezogene Unterlagen unterliegen noch dem Persönlichkeitsschutz.
Reproduktionen können im Rahmen der geltenden Bestimmungen angefertigt werden, sofern sie den Erhaltungszustand der Archivalien nicht gefährden.
Die Akten dieses Archivbestandes befinden sich zum allergrößten Teil in dem Zustand, in dem sie in der Verwaltung geführt worden sind. Neben z.T. noch fadengehefteten Akten und Registerbüchern dominieren in Aktenordnern abgelegte Vorgänge. Die Ordner wurden entfernt und die Dokumente mit Abheftbügeln neu gebündelt. Zum Teil liegen die Ordnerinhalte auch in loser Form vor.
Als Zugang zu diesem Archivbestand dient das hier vorliegende Findmittel.
Die Großformate (Plakate, Pläne, Aushänge u.ä.) wurden aus den Akten entfernt. Ihre Entnahme wird durch Stellvertreter angezeigt, die auf das entnommene Großformat verweisen. Die Großformate werden nun liegend gelagert. Sie werden bei einer Benutzung auf Nachfrage vorgelegt.
Es handelt sich ausschließlich um Originaldokumente. Eine Parallelüberlieferung bzw. Kopie des Archivbestandes ist nicht bekannt.
HAKIN E., Gesetzessammlung bestimmt für die Gemeinde- und Kirchen-Verwaltung des Gouvernements Eupen-Malmedy, Lüttich, 1921.
JOUSTEN W., Sicherung und Ordnung der kommunalen Archive in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Theorie und Praxis - gestern und heute (Miscellanea Archivistica Studia; 147), Brüssel, 2002.
MINKE A., Die kommunalen Archive in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Abschließender Inspektionsbericht, Brüssel, 1991.
ROHRKAMP, R., Quellen zur Geschichte der deutschsprachigen Belgier in den belgischen Staatsarchiven (1919-1973) (Führer; 82), Brüssel, 2013
SCHÄRER, M., Deutsche Annexionspolitik im Westen. Die Wiedereingliederung Eupen-Malmedys im Zweiten Weltkrieg, Frankfurt m Mai, 1975.
WERBE- UND KULTURAUSSCHUSS AMEL-EIBERTINGEN (Hrsg), Zwischen Ommer-scheid und Wolfsbusch. Hof und Pfarre Amel im Wandel der Zeit, St. Vith, 1986.
Die Erschließung des vorliegenden Archivbestandes wurde 2016 von der Praktikanten Viviane Meierdrees vorbereitet. Sie arbeitete unter der Anleitung von Frau Els Herrebout, Leiterin des Staatsarchivs in Eupen, die im Herbst 2016 das Inventar überprüfte und die Endfassung des Inventars und die allgemeine Beschreibung des Bestandes erstellte.
Konkordanz: 1.1. | 1 | Übersetzung der Gesetzgebung zur Definition von Gemeindesektionen. 1920. | 1 Schriftstück | ||||||
Inhalt: Enthält auch: Plakate betr. den Tod von König Albert und von Königin Astrid sowie betr. die Thronbesteigung König Leopold III.; Bericht über die Geschichte der Pfarrkirche zum Besuch von Gouverneur Baltia; Dekret über die Anerkennung des 4. August 1814 und des 11. November 1918 als gesetzliche Feiertage; Mitteilung betr. die Berücksichtigung des 20. September (Entscheidung des Völkerbundes über die Abgabe der Kreise an Belgien) als Feiertag in Eupen und Malmedy. Format: Die Plakate werden gesondert im Kartenschrank aufbewahrt. Konkordanz: 1.2. | 2 | Korrespondenzen, Verordnungen, Mitteilungen, Plakate betreffend Feierlichkeiten, Besuche hoher Persönlichkeiten, Nationalfeiertage, Namenstage und Todestage. 1920-1936. | 1 Bündel | ||||||
Inhalt: Enthält auch eine Liste betr. Sammlungen des Nationalhilfswerks und Rundschreiben der Königin über die Gründung des Hilfs-National-Ausschusses. Konkordanz: 1.3. | 3 | Anträge, Erlässe, Mitteilungen und Listen betr. die Verleihung von Orden, Gründung des Hilfs-National-Ausschusses, Patenschaft von Kindern durch den König, Glückwünsche zu Hochzeiten, Nationalspende, Verleihung von Diplomen und Auszeichnungen. 1920-1939. | 1 Umschlag | ||||||
Inhalt: Umschlag enthält auch eine Liste betr. Geldabstempelungen. Format: Die Plakate werden gesondert im Kartenschrank aufbewahrt. Konkordanz: 1.4. | 4 | Plakate, Korrespondenzen, Listen und Mitteilungen betr. Staatspapiere, Münzwesen, Losanleihen, Papiergeld und Geldabstempelungen. 1921-1940. | 2 Umschläge | ||||||
Inhalt: Enthält auch: Dokument zum Fremdenverkehr in Eupen, das auf kulturelle und sprachliche Besonderheiten und die Möglichkeiten des Fremdenverkehrs eingeht; Schreiben zur Liquidation der Schuldforderungen der früheren Kreise Eupen und Malmedy gegenüber dem Deutschen Reich; Liste betr. Familienunterstützungen; Dokument betreffend Ausgaben für die ehemaligen Kreise Eupen und Malmedy; Korrespondenzen betr. Auszahlung von Kriegsreparationen an den Kreis Malmedy; Veröffentlichung einer Resolution zur Wahrung der natürlichen Rechte der Einwohner Eupens. Format: Lichtkarte zur Ausstellung in Lüttich wird gesondert im Kartenschrank aufbewahrt. Konkordanz: 1.5. | 5 | Verordnungen, Mitteilungen und Korrespondenzen betreffend Grenzangelegenheiten, Wasserausstellung in Lüttich, Fremdenverkehr im Grenzgebiet, Schuldforderungen, Kreisvermögen sowie Angliederung von Eupen und Malmedy an Belgien. 1924-1939. | 1 Bündel | ||||||
Konkordanz: 1.6. | 6 | Verwaltungsblätter und Verordnungen der Provinz Lüttich. 1939-1940. |