Name: Bürgermeisterei Amel und Bürgermeisterei Meyerode
Period: 1798-1922
Inventoried scope: 10,6 linear meters
Archive repository: State archives in Eupen
Heading : Municipalities
Authors: Haas, Philip — Herrebout, Els
Year of publication: 2047
Code of the inventory: 3-122
Bürgermeisterei Amel-Meyerode
Nach dem siegreichen preußischen Feldzug gegen die Napoleonische Armee 1813/14 gewann Preußen auf dem ab November 1814 tagenden Wiener Kongress bedeutende Gebietsteile zu seinem Territorium hinzu, darunter das Rheinland. (1)
Die rheinischen Gebiete wurden auf der Grundlage einer Königlichen Verordnung vom 30. April 1815 in besonderen Verwaltungsgebieten in den preußischen Staat eingegliedert: einerseits wurde das Generalgouvernement Berg am 13. November 1813 gebildet, zu dem die Regierungsbezirke Kleve, Düsseldorf und Köln gehörten; andererseits errichtete Preußen das Generalgouvernement des Niederrheins (2) mit seinen Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Aachen. (3) Beide Gebiete hatten den Status einer Provinz.
Nach weiteren administrativen Zwischenschritten erließ König Friedrich Wilhelm III. am 5. April 1815 zwei Besitzergreifungspatente, von denen eines das Generalgouvernement des Niederrheins als Großherzogtum Niederrhein dem preußischen Territorium einverleibte.
Auf der Grundlage der "Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden" vom 30. April 1815 wurden nach längeren Vorbereitungen am 22. April 1816 die neuen Oberpräsidien und insgesamt sechs Regierungen aufgestellt. Zum Oberpräsidium der Provinz Jülich-Kleve-Berg kamen die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Kleve, zum Oberpräsidium des Großherzogtums Niederrhein jene von Koblenz, Trier und Aachen. (4) Der Regierungsbezirk Aachen unterstand seit seiner Gründung bis zum Jahr 1834 dem Regierungspräsidenten August von Reiman. Er umfasste 13 Kreise, für die gemäß der Organisationsinstruktion vom 3. Juli 1815 jeweils zwischen 20.000 und 36.000 Einwohner vorgesehen waren: den Stadtkreis Aachen sowie 12 Landkreise. (5) Zu Letzteren gehörten auch die Landkreise Malmedy (6) und St. Vith, zu dem die Bürgermeisterei Amel-Meyerode bis zur Auflösung des Kreises im Jahr 1821 gehörte. In diesem Jahr wurde der Landkreis St. Vith dem Kreis (7) Malmedy angegliedert. (8)
Der Kreis Malmedy setzte sich ansonsten aus Territorien zusammen, die vor der Französischen Revolution zu den Österreichischen Niederlanden - namentlich die Bürgermeistereien Büllingen und Bütgenbach - und zur fürstlichen Abtei Stablo-Malmedy - namentlich die Stadt Malmedy sowie die Bürgermeistereien Bellevaux und Weismes - gehört hatten.
Während der französischen Zeit (1794-1814) hatte das gesamte Gebiet des Kreises Malmedy - mit Ausnahme von Manderfeld und Schönberg, die zum Saardepartement gehörten - zum Ourthedepartement gehört, dessen Präfekt in Lüttich saß. Das Departement war in drei Arrondissements unterteilt gewesen: Huy, Lüttich und Malmedy. Letzteres bestand aus 11 Kantonen, darunter der Kanton Bütgenbach, dem auch Amel angehörte, während Meyerode dem Kanton St. Vith zugeteilt wurde. Im Zuge der Einführung einer neuen Verwaltungsordnung vom 17. Feburar 1800 wurde die kantonale Aufgliederung neu vorgenommen: Alle Ortschaften der heutigen Gemeinde Ameln - und somit auch Meyerode - wurden dem Kanton St. Vith zugeordnet. Zugleich erhielten Amel und Meyerode jeweils den Status eigentständiger Bürgemeistereien. (9) Dieser Kanton wurde auf dem Wiener Kongress Preußen zugeschlagen und bildeten nun den Landkreis Malmedy, beziehungsweise zwischenzeitlich den Landkreis St.Vith.
In der Stadt Malmedy richtete der Generalgouverneur Niederrhein am 6. Juli 1815 zunächst eine Kreisdirektion ein, die einem Gouvernementskommissar unterstand, der den französischen Präfekten des ehemaligen französischen Kantons abgelöst hatte. Nach der Verabschiedung der neuen Verwaltungsordnung vom 30. April 1815 fielen zum 1. Mai 1816 die Kreisdirektionen weg, an ihre Stelle traten Landratsämter mit landratlichen Kreiskommissaren, später Landräten. Der erste Landrat Malmedys war - ab dem 20. April 1816 zunächst kommissarisch, ab dem 16. Januar 1817 dann endgültig - Theodor Raimund Josef Freiherr von Negri (1776-1852). Er blieb es bis zu seiner freiwilligen Verabschiedung am 1. Februar 1840. (10)
Wie eben dargelegt, erhielten Amel und Meyerode (11) im Jahre 1800 unter französischer Verwaltung den Status eigenständiger Bürgermeistereien, der bis zur Einführung der belgischen Gemeindeordnung und Neugliederung im Jahre 1922 im Wesentlichen Bestand hatte. Unter preußischer Verwaltung umfassten die Bürgermeistereien dabei folgende Gemeinden und Ortsteile: (12)
Bürgermeisterei Amel Bürgermeisterei Meyerode
-Am Bambusch -An der Straße
-Am Busch -(In der) Eidt
-Amel -Eiterbach
-Amelermühle -Habeloch
-Am Kreuz -Herresbach
-Am Stein -Herresbachermühle
-Bambusch -Hervert
-Busch -Hochkreuz
-Deidenberg -Keppelborn
-Eibertingen -Kohlkaul
-Halenfeld -Medell
-Halbachsmühle -Meyerode
-Heppenbach -(An der) Straße
-Hepscheid -Valender
-Iveldingen -Wallerode
-Kreuz - Wereth (bis 1879)
-Mirfeld
-Möderscheid
-Montenau
-Rohrbusch
-Schoppen
-Schwarzenvenn
-Stein
-Weißenbrück
-Wereth (ab 1879)
Zu Beginn der preußischen Zeit (1820) lebten 1641 Einwohner in der Bürgermeisterei Amel und 889 Einwohner in Meyerode. Diese Zahl stieg bis zur Mitte des Jahrhunderts (1854) in Amel auf 1978 und in Meyerode auf 1163 Einwohner an. (13) Alle Bewohner gehörten dem katholischen Glauben an.
Bürgermeistereien waren eine Besonderheit der rheinischen Gemeindeverfassung, eine Zwischenstufe zwischen Einzelgemeinde und Landkreis. Diese Organisationsform wurde als
"Gemeindeverband zur Erledigung staatlicher Verwaltungsgeschäfte - vornehmlich polizeilicher Aufgaben - geschaffen, wobei aber auch kommunale Angelegenheiten miterledigt wurden, die - wie bei der landrätlichen Verwaltung - ständig zunahmen und schließlich die staatlichen Belange weit überwogen. Die eigentlichen Verwaltungsaufgaben wurden zum größten Teil von den Amtsbürgermeistern erledigt, da die Gemeindevorsteher in den allerwenigsten Fällen in der Verwaltung erfahren oder geschult waren." (14)
Die zentralen rechtlichen Grundlagen für die Verwaltungstätigkeit der Bürgermeisterei und ihres Bürgermeisters waren:
- die Kreisordnung für die Rheinprovinzen und Westfalen vom 13. Juli 1827 (15), später dann die Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (16), die zum 1. April 1888 in Kraft trat und die alte Kreisordnung ablöste sowie
- die Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 (17), abgelöst durch das Gesetz betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. (18)
Die voranstehende Auflistung zeigt, dass für die sog. Rheinprovinz erst im Jahr 1845 eine Gemeindeordnung erlassen worden war. (19) Bis dahin blieb in den 1815 zu Preußen getretenen Gebieten zunächst die französische Munizipalverfassung - abgeändert durch deutsche Begrifflichkeiten - in Kraft, da erwartet worden war, dass relativ bald eine Gemeindeordnung für die rheinischen Provinzen verabschiedet werden könnte und diese Regelung nur für eine Übergangszeit in Kraft bleiben müsste. Da die Verabschiedung dieser Gemeindeordnung sich aber bis 1845 hinzog, blieb der französische Zuschnitt der Kommunalverwaltung ca. 30 Jahre bestehen.
Gemäß der Munizipalverfassung übten die Bürgermeister die Befugnisse der Ortspolizei aus, führten die Listen der Ausgehobenen sowie die Steuerrollen und Zivilstandsregister ihrer Bürgermeisterei. Auch waren die Bürgermeister Angehörige des Kirchenrates.
Die Gemeinderäte der Gemeinden einer Bürgermeisterei nahmen entsprechend der Munizipalverfassung den Haushalt zur Kenntnis, prüften die Rechnungen, die der Bürgermeister dem Landrat vorlegen musste, und regelten die Verteilung von Holz, Weideflächen, der Ernte und anderer Gemeindeeinkommen.
Die preußische Gemeindeordnung wies dem Bürgermeister, der Bürgermeisterei und ihren Gemeinden folgende Aufgaben zu: Der Bürgermeister führte die Verwaltung und war allein ausführende Behörde. Er verwaltete in seinem Zuständigkeitsbereich die Polizei und besorgte alle Geschäfte in Landesangelegenheiten in seinem Bezirk, setzte also von übergeordneten Verwaltungsebenen oder Regierungsstellen angeordnete Maßnahmen praktisch um.
Der Bürgermeister war auch für die Befolgung aller Vorschriften und Gesetze verantwortlich, wobei ihm alle Gemeindemitglieder, Gemeindebehörden sowie Stiftungen und Korporationen folgepflichtig waren. (20)
Für Amel und Meyerode spielte das Amt des Bürgermeisters eine besondere Rolle: De jure eigenständige Bürgermeistereien und auch als solche in französischer Zeit von jeweils einem Mairie besetzt, wurden sie in preußischer Zeit ab 1824 sozusagen in Personalunion verwaltet. (21) Über Jahrzehnte blieb die Eigenständigkeit beider Bürgermeistereien demonstrativ gewahrt: Joseph Grieven (1856-1877), dessen Inauguration in Form eines dichten Quellenmaterials gut belegt ist, wurde am 13. September 1856 zunächst um 10 Uhr in Meyerode und daraufhin in einer separaten Zeremonie um 14 Uhr in Amel vereidigt. (22) Obgleich Grieven und sein Nachfolger Heinrich August Schulzen (1877-1922) formal zwei getrennte Bürgermeistereien führten und für diese auch getrennt besoldet wurden, ist auf offiziellen Stempeln und Amtsbezeichnungen ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts oftmals vom "Bürgermeisteramt Amel-Meyerode" die Rede, selbst wenn ein Schriftstück nur an eine der beiden Bürgermeistereien gerichtet war. (23) "Bürgermeister waren während der preußischen Zeit sehr einflussreiche Persönlichkeiten, die über ausgedehnte Befugnisse verfügten", (24) was im Falle Amel-Meyerode noch durch die hohe personelle Kontinuität verstärkt wurde, da die Amtsträger beide Gesamtgemeinden jeweils über Jahrzehnte verwalteten. Aus dieser personellen und amtlichen Klammer ergibt sich letztlich, dass die Archive der beiden Bürgermeistereien teilweise vermischt sind.
Die Mitgliedsgemeinden einer Bürgermeisterei beriefen eigene Gemeindevorsteher, die dem Bürgermeister unterstanden, und Gemeinderäte. Der Bürgermeister konnte die Gemeinderäte der zur Bürgermeisterei gehörenden Gemeinden zusammenrufen, er konnte auch eine entsprechende Genehmigung an den Gemeindevorsteher erteilen. Bei Haushaltsverhandlungen musste der Bürgermeister in den einzelnen Gemeinderäten seiner Bürgermeisterei immer selbst den Vorsitz führen. Der Gemeindevorsteher war auch Ortspolizeibehörde seiner Gemeinde.
Die Bürgermeisterei stellte für die gemeinsamen Interessen ihrer Glieder einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde dar, konnte also auch ein Äquivalent zum Gemeinderat, nämlich die sog. Bürgermeistereiversammlung, bilden. Der Bürgermeister war jedoch in allen Gemeindeangelegenheiten selbst ausführendes Organ, wobei die Gemeindevorsteher bestimmte Mitwirkungsrechte hatten. Der Bürgermeister hatte sich aber mit den Gemeindevorstehern abzustimmen. (25)
Nach der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg und dem Waffenstillstand vom 11. November 1918 marschierten am 12. August 1919 belgische Truppen in den Kreis Malmedy ein und besetzten ihn. Das belgische Gesetz vom 15. September 1919 annektierte das Gebiet bereits vor Inkraftsetzung des Versailler Vertrages für das Königreich Belgien. Ein Dekret vom Gouverneur der annektierten Gebiete, General Baltia, löste die Kreise und ihre Einrichtungen am 31. März 1920 auf.
Auf der kommunalen Ebene blieb auch nach der Angliederung der rheinischen Gebiete an Preußen in der Praxis zunächst die französische Munizipalverfassung wirksam. (26)
"In den Generalgouvernements blieben die französische Verwaltungsorganisation und Gerichtsverfassung in ihren Grundzügen zunächst bestehen. Lediglich die französischen Amtsbezeichnungen wurden in deutsche Titel umgewandelt. Anstelle der Präfekten und Unterpräfekten wurden Gouvernementskommissare und Kreisdirektoren eingesetzt, die Maires wurden in Bürgermeister umbenannt, die Arrondissements- und Departementsräte wurden aufgelöst." (27)
In der Munizipalverfassung war festgelegt, (28) dass ein Maire, nun Bürgermeister, der allein dem Präfekten, nun Landrat, unterstellt war, als Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung, aber auch der Selbstverwaltung tätig war. In den Gemeinden bzw. Bürgermeistereien bis 2.500 Einwohner stand dem Bürgermeister ein Beigeordneter als Gehilfe zu, der auch sein Stellvertreter war. In den Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern ernannte der Landrat, vormals Präfekt, die Bürgermeister, Beigeordneten, aber auch die Angehörigen des Gemeinderates.
Der Gemeinderat setzte sich bei Gemeinden/Bürgermeistereien bis 2.500 Einwohnern aus 10 Abgeordneten zusammen, tagte einmal jährlich oder auf Befehl des Landrates. Ihm saß der Bürgermeister vor.
Da es nach der Annexion der rheinischen Gebiete nahezu 30 Jahre dauerte, bis tatsächlich eine Gemeindeordnung verabschiedet wurde, wäre im hier vorliegenden Archivbestand noch genau zu prüfen, inwieweit die Beibehaltung der adaptierten französischen Munizipalverfassung tatsächlich der Fall war. Denn die Regierung in Koblenz hatte am 19. Mai 1817 ihre Kommunalverwaltungen über weitere Anpassungen der bisherigen Verwaltungsform in Kenntnis gesetzt. Doch hatte eine Kabinettsorder vom 17. Januar 1820 die baldige Verabschiedung einer verbindlichen Gemeindeordnung für die rheinischen Gebiete in Aussicht gestellt, die dann aber eben erst 1845 verabschiedet wurde. Vor diesem Hintergrund war der Koblenzer Oberpräsident vom preußischen Innenminister angewiesen worden, die Anweisungen aus dem Jahr 1817 zurückzuziehen und auf die bald zu erwartende Gemeindeordnung zu warten.
Es bleibt jedoch die Frage, ob in der Zwischenzeit, also von der Anweisung der Koblenzer Regierung aus dem Mai 1817 bis zur Anweisung des Ministers im Jahr 1820, nicht doch Teile der Koblenzer Anweisung umgesetzt wurden und darüber hinaus, ob sie denn dann ab 1820 in der Praxis tatsächlich zurückgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund seien die Modifikationen der französischen Munizipalverfassung, die sich aus der Koblenzer Anweisung vom 19. Mai 1817 ergeben, hier genannt. (29)
"Danach soll jede Bürgermeisterei aus einer Anzahl von Einzelgemeinden bestehen. Jeder Bürgermeister erhält 2 Beigeordnete, die - Bürgermeister und Beigeordnete, - von der Regierung auf 5 Jahre ernannt werden und wozu der Landrat für jede Stelle drei Kandidaten vorschlägt. Jeder Gemeinde steht ein Schöffe vor, dessen Wahl der Gemeinde überlassen wird, dessen Bestätigung aber durch den Bürgermeister beim Landrat nachgesucht werden muss." (30)
Bei den Gemeinden bis zu 300 Einwohnern assistierte dem Schöffen ein, bei größeren Gemeinden zwei Gehilfen, die wie die Schöffen auch auf drei Jahre gewählt und bestätigt werden mussten. Die Schöffen bildeten gemeinsam mit dem Bürgermeister der Bürgermeisterei den Schöffenrat. Ihm saß der Bürgermeister vor.
Der Bürgermeister legte seinen Diensteid beim Landrat, die Schöffen beim Bürgermeister ab.
"Jeder Bürgermeister ist die erste unmittelbare Verwaltungsbehörde der Bürgermeisterei und dem Landrate des Kreises untergeordnet. Die Aufgaben der Kommunalverwaltung sind Vermögensverwaltung, Rechnungs- und Etatswesen." (31)
Die Etats wurden getrennt nach den Landgemeinden einer Bürgermeisterei angelegt, die Rechnungen ebenso geführt. Der Bürgermeister verwaltete neben dem Gemeindevermögen auch das Schulvermögen, die Schöffen waren dazu verpflichtet, alle Verfügungen der Bürgermeister und die Amtsblätter in ihren Gemeinden zur Kenntnis zu bringen und für die Durchführung zu sorgen. Über alle die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Vorgänge mussten sie an den Bürgermeister berichten, der Vergehen an den zuständigen Richter zur Untersuchung und Verfolgung meldete. Der Bürgermeister führte auch die Zivilstandsregister.
Eine verlässliche Grundlage zur Organisation der preußischen Bürgermeistereien schuf erst die Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, die innerhalb von eineinhalb Jahren eingeführt wurde. (32) Zwar sollten alle Orte, die eine Abteilung eines Bürgermeistereietats stellten, von nun an eine Gemeinde unter einem Gemeindevorsteher bilden, (33) doch hielt die neue Gemeindeordnung dennoch an den sog. Samtgemeinden und Landbürgermeistereien fest: also Verwaltungseinheiten, die sich aus mehreren kleinen Gemeinden zusammensetzten. (34)
An den Wahlen und öffentlichen Geschäften einer Gemeinde, dem sog. Gemeinderecht, durften nur die männlichen, unbescholtenen Meistbeerbten ab 24 Jahren teilnehmen und diejenigen, denen dieses Recht verliehen worden war. (35) Die das Gemeinderecht Ausübenden wurden durch den Bürgermeister in der sog. Gemeinderolle verzeichnet.
Die Gemeindeordnung von 1845 behandelt die Bürgermeistereien in ihrem dritten Teil, §§ 101 bis 111. Die Bürgermeistereien sind in Preußen nur eingeschränkt als Selbstverwaltungskörperschaft in Erscheinung getreten, sie blieben vorwiegend ein behördlicher Verwaltungsbezirk, der von einem Bürgermeister als Vertreter der Regierung geleitet wurde. Der Bürgermeister wurde unter Mitwirkung des Landrates von der Regierung ernannt. Dabei sollten vor allem angesehene und wohlhabende Bürger berücksichtigt werden. Unterbeamte oder Diener des Bürgermeisters wurden unter Mitwirkung der Bürgermeistereiversammlung vom Landrat ernannt. (36)
In ihren kommunalen Angelegenheiten wurde die Bürgermeisterei durch die Bürgermeistereiversammlung vertreten (§§ 8 und 106). Den Vorsitz führte der Bürgermeister, er hatte bei Stimmgleichheit auch die entscheidende Stimme. Die Bürgermeisterei-versammlung wurde gebildet aus den Meistbeerbten der Gemeinden, aus den jeweiligen Gemeindevorstehern und aus gewählten Abgeordneten. Diese Abgeordneten wurden von den einzelnen Gemeinderäten (37) gewählt und vom Landrat bestätigt. Die Gewählten wurden alle drei Jahre zur Hälfte ausgetauscht.
Die Gemeindevorsteher der einzelnen Landgemeinden einer Bürgermeisterei wurden auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Landrat auf sechs Jahre ernannt, ebenso ein Stellvertreter. (38) Er musste in seiner Gemeinde wohnen und die für die Funktion notwendigen Kenntnisse besitzen. Beides waren Ehrenämter, es wurden nur Unkosten erstattet. In der Verwaltung der Gemeinde und in allen Angelegenheiten der Bürgermeisterei war der Gemeindevorsteher dem Bürgermeister unterstellt. (39)
Der Gemeinderat setzte sich aus den o.a. Meistbeerbten zusammen, die das Gemeinderecht ausüben durften. Die meistbeerbten Grundeigentümer mussten wenigstens 50 Taler Hauptgrundsteuer zahlen. Für die Hälfte der Angehörigen des Gemeinderates wurden Stellvertreter bestimmt, Letztere und die Angehörigen des Gemeinderates wurden auf jeweils sechs Jahre ernannt. Wenn mehrere Gemeinden eine Bürgermeisterei bilden, konnte der Bürgermeister auch zum Vorsteher der Gemeinde ernannt werden, in der er seinen Wohnsitz hat. (40)
Diese Gemeindeordnung hatte bis zur Übertragung der Kreise Eupen und Malmedy an Belgien Bestand, allerdings unterbrach die im Zuge der revolutionären Bestrebungen von 1848 im Jahr 1850 eingeführte Gemeindeordnung ihre Gültigkeit kurz. Sie wurde am 11. März 1850 verabschiedet, beseitigte die bevorzugte Stellung des Grundbesitzes und führte anstelle der Bürgermeister kollegiale Gemeindebehörden ein. Die Gemeinden wurden nun zu Selbstverwaltungskörperschaften erhoben, jede Gemeinde erhielt nun einen kollegialen Gemeindevorstand, dem ein Bürgermeister vorsaß, und einen Gemeinderat. Da diese Ordnung aber nur drei Jahre wirksam war, sollen die Details ihrer Regelungen an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden. Sie werden an anderer Stelle ausführlich benannt. (41)
Ein Königlicher Erlass stoppte am 19. Juni 1852 die Umsetzung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 und kündigte eine Neuregelung an. Diese erfolgte am 15. Mai 1856, als mit der Städteordnung für die Rheinprovinz und dem Gemeindeverfassungsgesetz, das eine Ergänzung der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 war, zwei neue rechtliche Grundlagen geschaffen wurden, die Stadt und Land voneinander trennten. Von nun an war die Gemeindeordnung von 1845 wieder in Kraft. (42)
Die direkt übergeordnete Bezugsebene mit einer Vertretungskörperschaft war der Kreis Malmedy. Eine neue Kreisordnung wurde durch das Gesetz vom 30. Mai 1887 eingeführt, sie trat am 1. April 1888 in Kraft. Die neue Ordnung setzte den ständischen Grundsatz außer Kraft und versammelte in den neuen Kreistagen nun die größeren Grundbesitzer, Gewerbe und Industrie, die Städte, die vorher auf dem Kreis- und Provinziallandtag vertreten waren und die Landbürgermeistereien. Gemäß der Einwohnerzahl von 30.439 Köpfen standen dem Kreis Malmedy 26 Kreistagsabgeordnete zu. Die genannten, im Kreistag vertretenen Gruppen bildeten Wahlverbände gemäß ihrem Steuereinkommen bzw. ihrer Einwohnerzahl. Da die Landgemeinden mit 24.741 Einwohnern den Großteil der Kreisbevölkerung stellten, entfielen auf sie auch die Mehrzahl der Mandate, nämlich 19.
Mit der neuen Kreisordnung einher ging auch die Verlagerung des Schwerpunkts der Verwaltung von der Bezirksregierung in die Kreise. Deshalb stand dem Landrat jetzt ein aus dem Kreistag gebildeter sechsköpfiger, auf sechs Jahre gewählter Kreisausschuss zur Seite, der ihn bei der allgemeinen Landesverwaltung unterstützen sollte. Die erste Sitzung des neuen Kreistages fand am 5. März 1888 statt. Bei dieser Sitzung wurde auch der erste Kreisausschuss gewählt. Zur Vertretung des Landrats wählte der Kreistag stets auch zwei Kreisdeputierte aus seiner Mitte.
Nach der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg tagten die Gremien zunächst weiter, der Kreisausschuss da letzte Mal am 31. Dezember 1919. Der Landrat verließ Malmedy am 25. Januar 1920. Das Dekret des belgischen Oberkommissars und Gouverneurs über Eupen-Malmedy, Herman Baltia, vom 31. März 1920 löste Kreistag und -ausschuss auf und übertrug dessen Funktionen auf den Oberkommissar bzw. auf eine Deputation von 6 Mitgliedern. Die Geschäfte des Landrats übernahm der Rechtsanwalt Adolphe Schnorrenberg als commissaire du district de Malmedy.
Für den vorliegenden Archivbestand sind der Kreistag und seine Beschlüsse ein wichtiger Bezugspunkt, befasste er sich doch auch mit den vielfältigen staatlichen infrastrukturellen Hilfsprogrammen, deren praktischen Durchführung sich in den Akten der Bürgermeisterei niederschlug, z. B. beim Bau von Wasserleitungen, Meliorationsprojekten, Bauprojekten usw.
Bürgermeister der Bürgermeistereien Amel und Meyerode
Folgende Bürgermeister (43) und Beigeordnete standen den Bürgermeistereien Amel und Meyerode vor: (44)
Bürgermeister:
bis 1818 Florenz de Baring (Meyerode)
1818-1824 Demoulin (Meyerode)
1814-1838 Jean Philippe Doutrelepont (Amel, seit 1824 auch von Meyerode
1838-1856 Johann Gilbert Marichal (Amel und Meyerode)
1856-1877 Joseph Grieven (Amel und Meyerode
1877-1922 Heinrich August Schulzen (Amel und Meyerode)
Die im Gemeindearchiv aufbewahrten Quellen geben Aufschluss über das Archiv im 19. und 20. Jahrhundert, insbesondere über die durchgeführten Inspektionen. Am 20. September 1856 hieß es hierzu: "Ein Inventar über die Archivalien der Bürgermeisterämter Amel und Meyerode ist hier nicht vorhanden". Am 20. August 1869 erfolgte erneut eine Revision der Archive durch den Königlichen Regierungsrat Von Pommer-Esche. In seinem Inspektionsbericht schreibt er: "... bezüglich der Ordnung im Bureau ist vor allem zu erwähnen, daß eine Registratur so zu sagen gar nicht existiert. Es gibt dort weder ein Akten-Repertorium noch geheftete Akten. Für ein Akten-Repertorium ist wohl ein Brouillon da, der Bürgermeister beabsichtigt nach dem Muster von Lommersweiler ein Akten-Repertorium anzulegen "Im Großen und Ganzen lagerten die Akten, nach beliebiger Ordnung mitunter auch ohne Ordnung". (45)
Im Mai 1923 besuchte der Königliche Hohe Kommissar Baltia die Gemeinden Amel und Heppenbach. Dabei erfolgte ebenfalls eine Revision der Register, Protokollbücher und Akten der Verwaltung.
Während der Ardennenoffensive wurde eine nicht geringe Anzahl von Archivalien aus Heppenbach zerstört. (46) Gleiches gilt für Aktenmaterial das im von amerikanischen und deutschen Truppen besetzten Gemeindehaus Amel aufbewahrt wurde. (47)
Im Frühjahr 1965 beauftragte die Gemeindeverwaltung Amel eine Person, die die rückständigen Klassierungsarbeiten "im Beisein des Sekretärs, der so laufend die notwendigen Anweisungen erteilen kann, erledigen sollte, da die augenblickliche Registratur erweitert werden muss". (48)
Am 6 September 1990 nahm der Dienstleiter des Staatsarchivs in Eupen eine erste vom Gesetzgeber vorgesehene Inspektion des Gemeindearchivs vor. (49)
Mitte der 80er Jahre wurde der Versandraum der ehemaligen Molkerei Amel, die von der Gemeinde angekauft wurde, zum Archivraum umgebaut und die Akten z. T. nach dort ausgelagert. Im Jahre 1998 wurden die Kellerräume des Gemeindehauses renoviert und mehrere Archivräume daselbst eingerichtet. Die Archive der Gemeindeverwaltung befinden sich seitdem an zwei unterschiedlichen Standorten. 1999 nahm Wilfried Jousten, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fördervereins des Archivwesens in der DG, eine erste Klassierung des historischen Bestandes der Gemeinde Amel vor.
Am 20. Dezember 2011 beschloss das Gemeindekollegium der Gemeinde Amel die Hinterlegung der Bestände der Altgemeinden Amel, Meyerode und Heppenbach bis 1950 in das Staatsarchiv in Eupen. Die Akten wurden nach Eupen überführt am 21. Oktober 2014. Der Depositalvertrag zwischen der Gemeinde Amel und dem Staatsarchiv datiert vom 5. Mai 2015.
Der Archivbestand umfasst die Akten der Bürgermeistereien Amel und Meyerode. Der überwiegende Teil des Bestandes bezieht sich allerdings auf letztere Bürgermeisterei und deren Teilgemeinden, während die Überlieferung zur Bürgermeisterei Amel nur bruchstückhaft vorliegt. Sie wurde dabei einerseits themenspezifisch in die Registratur Meyerodes integriert, andererseits findet sich aber auch verstreutes Material zu Amel innerhalb der Überlieferung Meyerodes wieder. Zudem betrifft insbesondere das an den Bürgermeister gerichtete oder von diesem ausgehende Schriftgut oftmals beide Bürgermeistereien gleichermaßen, da diese ab 1824 von einem gemeinsamen Bürgermeister verwaltet wurden. Meyerode erscheint somit als der dominante Archivbildner, was angesichts der heutigen Situation irritiert: Meyerode ist gegenwärtig eine Teilgemeinde der Stadt Amel, die über knapp doppelt so viele Einwohner verfügt. (50)
Der Verbleib der nicht in diesem Bestand verzeichneten Überlieferung zu Amel ist unklar. Einige Register - darunter auch die Gemeindechronik - befinden sich nach wie vor bei der Gemeinde Amel. Es ist nicht auszuschließen, dass ein bedeutender Teil des Ameler Schriftguts während der Besatzung des Gemeindehauses durch amerikanische und deutsche Truppen während der Ardennenoffensive (1944/1945) verloren gegangen ist. Dies betrifft insbesondere Akten des 19. Jahrhunderts, da sich im vorliegenden Bestand gegen Ende des Überlieferungszeitraums ein quantitativer Anstieg der Unterlagen zu Amel feststellen lässt.
Die Überlieferung spiegelt die klassischen Aufgaben einer preußischen Bürgermeisterei wider, von den Gesetzen und Hoheitssachen bis hin zur inneren Organisation der Verwaltung, Unterlagen zu Bau- und Forstwesen, Armenangelegenheiten, Kirchen- und Schulangelegenheiten, Polizei- und Militäraufgaben sowie Akten zum Abgabewesen.
Bedeutend für die Bürgermeisterei sind die Bautätigkeiten, siehe KapitelV. Bauwesen, und die umfangreichen Infrastrukturprojekte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und zu Beginn des 20. Jahrhunderts, vor allem die Errichtung von Wasserleitungen, siehe Kapitel XIII. dieses Inventars.
Besonders gut dokumentiert ist das Polizeiwesen in all seinen Facetten, das Einblick in verschiedene Bereiche gibt, von der Strafverfolgung bis hin zum Gesundheitswesen, siehe Kapitel X. Polizeiwesen. Hierbei tritt auch in aller Deutlichkeit der ländliche Charakter der beiden Bürgermeistereien zu Tage, da Verordnungen zu Landwirtschaft einen herausragenden Stellenwert einnehmen. Sie wurden deshalb auch in Form von Wetterbeobachtungen und statistischen Erhebungen erfasst, siehe Kapitel II. Statistische und wissenschaftliche Erhebungen. Dicht und materialreich ist auch die Überlieferung im Bereich des Heereswesens, siehe Kapitel XI. Militär und Landesverteidigung.
Die Laufzeit des Archivbestands beginnt zwar 1798, doch muss festgestellt werden, dass die Masse der Akten ab ca. 1832 bis 1918 entstanden ist. Für den vorangehenden Zeitraum liegt nur eine splitterhafte Überlieferung vor. Die Laufzeit endet etwa um das Jahr 1922, was auf die Einführung der Belgischen Gemeindeordnung und deren Neugliederung in diesem Jahr zurückzuführen sein dürfte.
Sprache und Schrift :
Der Bestand umfasst die Akten, die in den Bürgermeistereien Amel und Meyerode sowie den ihnen zugehörigen Gemeinden in preußischer Zeit bis 1922 entstanden sind. Folglich sind die Unterlagen zumeist in deutscher Sprache und zu großen Teilen in Kurrentschrift geschrieben. Daneben finden sich auch Unterlagen in französischer Sprache. Diese lassen sich meist auf den Anfang des Überlieferungszeitraums datieren und entstammen zum größten Teil der Kreisverwaltung in Malmedy. Damit dokumentieren sie einerseits den nur sehr allmählichen Übergang von der französischen auf die preußische Verwaltung und die sprachliche Prävalenz des französischen innerhalb der Kreisstadt.
Der Archivbestand wurde komplett übernommen. Es fanden keine Kassationen statt.
Mit Zuwächsen und Ergänzungen des Archivbestands ist nicht zu rechnen. Die fehlenden Akten sind sehr wahrscheinlich bei der Ardennenoffensive verloren gegangen.
Die meisten Akten des vorliegenden Archivbestands sind nach der Registratur mit einem preußischen Kapselsystem (Capsel) - das allerdings nicht in den Unterlagen zurückgefunden wurde - geordnet und mit einer entsprechenden Nummer auf ihrem Aktendeckel versehen worden. Die Verzeichnungseinheiten, die so gekennzeichnet waren, dass sie durch diese äußere Markierung identifiziert werden konnten, wurden in die von der Registratur vorgegebene Ordnung gebracht. Diese Akten sind durch Bemerkungen bei den Verzeichnungstiteln zu erkennen, die die ursprüngliche Nummerierung aus der Registratur wiedergeben im Format "Konkordanz: Capsel [Nummer]."
Alle anderen Verzeichnungseinheiten wurden nach inhaltlichen Kriterien in diese vorgegebene Ordnung eingefügt, sodass für diesen Archivbestand eine Mischform aus Registratur- und archivischer Ordnung vorliegt. Im Wesentlichen konnte aber in aufsteigender Nummerierung der Registratur gefolgt werden.
Die Akten unterliegen keinen Schutzfristen. Die Nutzung des Bestands erfolgt im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen bzw. Benutzerordnung. Personenbezogene Unterlagen unterliegen ggf. noch dem Persönlichkeitsschutz.
Reproduktionen können im Rahmen der geltenden Bestimmungen angefertigt werden, sofern sie den Erhaltungszustand der Archivalien nicht gefährden.
Die Akten dieses Archivbestandes befinden sich zum allergrößten Teil in dem Zustand, in dem sie in der preußischen Verwaltung geführt worden sind. Es handelt sich zum größten Teil um fadengeheftete Akten (Bände), aber auch einige Bücher und Hefte (Teile) sind ebenso darunter zu finden wie Stapel loser Blätter (Bündel). Dazu kommen großformatige Akten und Pläne, die im Rahmen der Aufgabenerledigung durch die Verwaltung angelegt worden sind.
Als Zugang zu diesem Archivbestand dient das hier vorliegende Findmittel. Bei der Abgabe im Oktober 2014 legte die Gemeindeverwaltung Amel eine Abgabeliste vor, die auf der Grundlage des Inventars von Wilfried Jousten (1999) erstellt wurde.
Leider sind die Akten der Bürgermeistereiverwaltung nicht vollständig, auch fehlt der verwendete Registraturplan. Die Akten wurden auf der Grundlage der in den allermeisten Fällen vorhandenen Beschriftung der Aktendeckel in ihre ursprüngliche Ordnung gebracht, alle anderen Teile archivisch inhaltlich zugeordnet.
Es handelt sich ausschließlich um Originaldokumente. Eine Parallelüberlieferung bzw. Kopie des Archivbestandes ist nicht bekannt.
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O.V., Der Regierungsbezirk Aachen, topografisch-statistisch dargestellt, nebst Entfernungs-Tabellen, Aachen, 1852.
O.V., Gemeindeordnung für die Rheinprovinz, Berlin, 1845.
O.V., Gesetzessammlung für die Königlich-Preußischen Staaten.
O.V., Topographisch-statistische Uebersicht des Regierungs-Bezirkes Aachen, nebst einem Verzeichniss der darin befindlichen Ortschaften, Aachen, 1820.
ROMEYK H., Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz 1914-1945 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde; LXIII), Düsseldorf, 1985.
SCHÄRER, M.: Deutsche Annexionspolitik im Westen. Die Wiedereingliederung Eupen-Malmedys im zweiten Weltkrieg, Bern/Frankfurt a. M., 1975.
SCHÜTZ R., Preussen und die Rheinlande - Studien zur preussischen Integrationspolitik im Vormärz, Wiesbaden, 1979.
WERBE- UND KULTURAUSSCHUSS AMEL-EIBERTINGEN (Hrsg.), Zwischen Ommerscheid und Wolfsbusch. Hof und Pfarre Amel im Wandel der Zeit, St. Vith, 1986.
Die definitive Erschließung des Bestandes der Bürgermeisterei Amel-Meyerode erfolgte mittels Sichtung, Ordnen, Klassifizierung, Verzeichnung und Verpackung der Akten nach den wissenschaftlichen Methoden und Richtlinien des belgischen Staatsarchivs. Die Erschließung des vorliegenden Archivbestands, sowie die Recherchen für den historischen Beitrag und dessen Ausarbeitung erfolgten im Oktober und November 2015 durch Philip HAAS, Praktikant im Staatsarchiv in Eupen und Els HERREBOUT, Leiterin des Staatsarchivs. Letztere stellte Anfang Dezember 2015 das Inventar fertig.
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Konkordanz: Capsel 1.1. | 1 | Verordnungen betreffend die Publikation von Gesetzen mittels Gesetzesblätter unterschiedlicher Instanzen. 1846-1900. | 1 Band | ||||||
Konkordanz: Capsel 1.3. | 2 | Korrespondenz und Verordnungen betreffend den Rheinischen Provinzial-Landtag, insbesondere dessen Wahl. 1854-1901. | 1 Band | ||||||
Inhalt: Enthält auch das Wahlreglement, eine Instruktion für das Wahlverfahren sowie Listen der Wähler und Wahlmänner für die Kreistagswahl von 1887. Konkordanz: Capsel 1.4. | 3 | Korrespondenz und Verordnungen betreffend die Kreisstände, insbesondere deren Wahl und Bestellung. 1831-1918. | 1 Band | ||||||
Konkordanz: Capsel 1.5. | 4 | Korrespondenz und Verordnungen betreffend staatliche Finanzangelegenheiten, insbesondere Schulden, Staatsanleihen und Währungsfragen. Verzeichnisse zu Staatsanleihen und Listen zu entsprechenden Prämien und Zinsen. 1838-1908. | 1 Band | ||||||
Konkordanz: Capsel 1.6. Inhalt: Enthält in tabellarischer Form Angaben zu Jakob und Maria Weyer und ihren acht Söhnen sowie zu Nikolaus und Magarethe Klückers anlässlich ihrer goldenen Hochzeit. | 5 | Verordnungen betreffend königliche Patengeschenke ab dem 7. Sohn, Auszeichnungen, Urkunden und Zahlungen für Hochzeits- und Dienstjubiläen. 1842-1922. | 1 Band | ||||||
Konkordanz: Capsel 1.7. | 6 | Verordnungen betreffend Pensionen sowie Zahlungen an Betroffene von Arbeitsunfällen. 1877-1904. | 1 Band | ||||||
7 - 12 | Verordnungen, Reglements und Wählerlisten zu den Wahlen des preußischen Abgeordnetenhauses, dem Reichstag des Norddeutschen Bundes und Reichstagswahlen. 1848-1917. | ||||||||
Inhalt: Enthält auch Drucke katholischer Publizistik zu den Wahlen des preußischen Abgeordnetenhauses. Konkordanz: Capsel 2.1.Inhalt: Die Urwähler- und Wahlmännerlisten zu den Wahlen des Abgeordnetenhauses umfassen aufgrund des preußischen Dreiklassenwahlrechts detaillierte Angaben zum Steueraufkommen. Die Inhalte sind teilweise vermischt. | 7 | 1848-1891. | 1 Band | ||||||
Konkordanz: Capsel 2.1.Inhalt: Die Urwähler- und Wahlmännerlisten zu den Wahlen des Abgeordnetenhauses umfassen aufgrund des preußischen Dreiklassenwahlrechts detaillierte Angaben zum Steueraufkommen. Die Inhalte sind teilweise vermischt. | 8 | 1866-1917. | 1 Band | ||||||
Konkordanz: Capsel 2.2.Inhalt: Die Urwähler- und Wahlmännerlisten zu den Wahlen des Abgeordnetenhauses umfassen aufgrund des preußischen Dreiklassenwahlrechts detaillierte Angaben zum Steueraufkommen. Die Inhalte sind teilweise vermischt. | 9 | 1907-1917. | 1 Band | ||||||
Konkordanz: Capsel 2.2.Inhalt: Die Urwähler- und Wahlmännerlisten zu den Wahlen des Abgeordnetenhauses umfassen aufgrund des preußischen Dreiklassenwahlrechts detaillierte Angaben zum Steueraufkommen. Die Inhalte sind teilweise vermischt. | 10 | 1866-1908. | 1 Band | ||||||
Inhalt: Enthält eine Liste zum Urwahlbezirk Meyerode.Inhalt: Die Urwähler- und Wahlmännerlisten zu den Wahlen des Abgeordnetenhauses umfassen aufgrund des preußischen Dreiklassenwahlrechts detaillierte Angaben zum Steueraufkommen. Die Inhalte sind teilweise vermischt. | 11 | 1885. | 1 Teil | ||||||
Inhalt: Enthält eine Liste zum Urwahlbezirk Meyerode.Inhalt: Die Urwähler- und Wahlmännerlisten zu den Wahlen des Abgeordnetenhauses umfassen aufgrund des preußischen Dreiklassenwahlrechts detaillierte Angaben zum Steueraufkommen. Die Inhalte sind teilweise vermischt. | 12 | 1903. | 1 Teil | ||||||
13 | Populationslisten der Gemeinde Amel für 1871 und Bevölkerungslisten von Heppenbach, Halenfeld und Hepscheid für 1867. 1867, 1871. | 1 Bündel |