Name: Freie Reichsherrlichkeit Lontzen
Period: 1356-1823
Inventoried scope: 4 linear meters
Archive repository: State archives in Eupen
Heading : Local administrations (Ancien régime): Lordships, courts of aldermen, feudal and manorial courts, city and municipal administrations, guilds and crafts, civil welfare organisationes, etc.
Authors: Rohrkamp, René
Year of publication: 2013
Code of the inventory: 2-011
Freie Reichsherrlichkeit Lontzen
Andere Namen:
Seigneurie de Lontzen (1748)
Vrije Heerlicheijt Lontzen (1750)
Die Akten der Freien Reichsherrlichkeit lassen sich in drei untergeordnete Provenienzen gliedern: die Akten des Schöffengerichts in Lontzen (Nr. 1-174), die der Verwaltung der Freien Reichsherrlichkeit (Nr. 175-419) und die Unterlagen, die zum Schloss und zur Vogtei gehören (Nr. 420-424). Daneben gibt es aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen der Bestandsüberlieferung vereinzelte Einsprengsel anderer Provenienz wie z. B. die Dossiers zu den Gemeindeversammlungen (Naeburen Vergaederinghe), die innerhalb der vorgenannten Struktur zugeordnet wurden.
Die Freie Reichsherrlichkeit Lontzen, ca. acht Kilometer nordwestlich von Eupen gelegen, war ein Reichsgut im Lüttichgau. Kirchlich gehörte sie zur Diözese Lüttich mit seinem Archidiakonat in Condroz und dessen Dekanat in Saint-Remacle.
Heinrich IV. verlieh dem Marienstift zu Aachen am 21. April 1076 als eine der letzten großen Schenkungen aus Reichsgut die Vogteien über Lontzen, Walhorn und Manderfeld. (1) Wahrscheinlich waren dem Marienstift bereits zu einem früheren Zeitpunkt die grundherrlichen Rechte verliehen worden. (2) Die Urkunde stellte die Vogteien, die sich bald zu Erbvogteien entwickelten, unter die Verfügungsgewalt des damaligen Aachener Propstes Konrad und seiner Nachfolger. (3) Mit einigen anderen Besitzungen des Marienstifts zählte die Freie Reichsherrlichkeit Lontzen ab dem Spätmittelalter zum sog. dominium.
Aufgrund ihrer Lage war die Freie Reichsherrlichkeit Lontzen eng mit dem Herzogtum Limburg verwoben. Sie lag als Enklave in der Grafschaft bzw. dem Herzogtum Limburg, umgeben von den Banken Walhorn, Baelen und Montzen. (4) Die Herzöge von Limburg, die im Laufe der Jahrhunderte zu wechselnden Herrscherhäusern gehörten (siehe Anlage I), versuchten schon früh, Einfluss auf die Reichsherrlichkeit auszuüben. Und es gelang ihnen im Laufe der Zeit auch, in einigen Bereichen ihre Herrschaftsausübung auch auf Lontzen auszuweiten.
Mit der Verleihung der Vogteirechte im Jahr 1076 war die Ausübung der oberen und niederen Gerichtsbarkeit durch einen Vogt bzw. ein Schöffengericht in Lontzen verbunden. Der Rechtszug ging zunächst von Lontzen an den Aachener Oberhof, Revisionen erfolgten beim Reichskammergericht. (5) Z. B. finden sich in den Beständen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, Abteilung Rheinland in Düsseldorf einige Prozessakten des Reichskammergerichts mit Lontzener Bezug. (6)
In den 1540er-Jahren versuchte das Herzogtum Limburg aus strategischen Gründen, nämlich zum Schutz seines Territoriums vor protestantischen Angriffen, auch die Enklave Lontzen in seinen Einflussbereich zu bringen. Als zentrales Argument der eigenen Herrschaftsansprüche diente die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit in dem Gebiet über den Vogt von Lontzen, der nicht nur Lehnsmann der Aachener Propstes war, sondern zugleich auch Amtmann der Limburger Herzöge - eine ambivalente Position. (7) Am Ende dieser Entwicklung wurde der Rechtszug verlagert, er ging seit der Mitte des 16. Jahrhunderts an das Hochgericht in Limburg, Revisionen an den Hohen Rat von Brabant in Brüssel.
Ungeachtet dessen wurden die Amtsträger des Schöffengerichts in Lontzen, der Vogt, aber auch die Priester bis zum Ende des Ancien Régimes durch den Propst des Marienstifts zu Aachen ernannt. (8) Wegen der Kollatur der Priester gab es seit dem Ende des 17. Jahrhunderts Auseinandersetzungen zwischen dem Propst und der Universität Löwen, die dieses Recht für sich beanspruchte und in den Wirren des Spanische Erbfolgekrieges auch auszuüben begann. Neben der Kollatur hielt der Propst auch das Zehntrecht in Lontzen.
Der Vogt war Herr der oberen Gerichtsbarkeit und wegen seiner Belehnung durch den Propst des Aachener Marienstifts auch der Vertreter propstlicher Interessen in Lontzen. Zu diesen gehörte es auch, da dem Marienstift als kirchlicher Einrichtung gemäß des Prinzips ecclesia abhorret a sanguine eigenes Handeln nicht in allen exekutiven Machtbereichen möglich war, das Territorium gegen Angriffe zu verteidigen oder Todesurteile zu vollstrecken. Mit der Vogtei verbunden war wohl schon seit dem 13. Jahrhundert der Besitz der Lontzener Burg, des nach mehreren Zerstörungen später als Schloss wiederaufgebauten Herrenhauses.
In viel direkterer Kommunikation und Auseinandersetzung mit der Lontzener Bevölkerung als der Vogt stand das Schöffengericht. Seine Amtsträger rekrutierten sich aus den Besitzenden der Freien Reichsherrlichkeit und sprachen Recht über Zivil- und Strafsachen, aber sie waren auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, z. B. bei Immobiliengeschäften, Erbschaften oder Krediten. Das Lontzener Schöffengericht konnte auch für Verhandlungen auf Aachener Gebiet und über Aachener Bürger herangezogen werden.
In den Akten des 18. Jahrhunderts wird auch eine "Regierung" der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen genannt, deren zwei Bürgermeister Aufgaben der inneren Verwaltung übernahmen.
Mit der Französischen Revolution endete das Ancien Régime und seine Organisationsformen ebenso wie die territoriale Integrität der Lontzener Herrlichkeit und ihre doppelte Unterstellung unter die Aachener und Limburger Herren. Die Kirchen, und damit auch das Marienstift in Aachen, wurden von der Französischen Republik aus dem staatlichen Machtbereich verbannt. Das Herzogtum Limburg existierte nicht mehr, seine Gebiete gehörten nach einer Übergangszeit ab 1794 zum französischen Département Ourthe. Zwar begann mit dem Pariser Friedensvertrag vom 30. Mai 1814, auf dem für 1815 die Übergabe der Lontzener Gebiete an Preußen beschlossen wurde, und spätestens nach dem Wiener Kongress eine Zeit der Restauration, doch ging diese nicht so weit, die alten Verhältnisse gänzlich wiederherzustellen. Die ehemalige Freie Reichsherrlichkeit Lontzen wurde nun Teil des preußischen Großherzogtums Niederrhein mit seinem Landratskreis Eupen. Dort blieb es über 100 Jahre bis zur Unterzeichnung des Versailler Vertrages im Jahr 1919: Dieser regelte den Übergang Lontzens zu Belgien zum 10. Januar 1920.
Der lehnsherrliche Auftrag der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen, der seit 1076 vom Propst des Aachener Marienstiftes erteilt wurde, war neben der Bewirtschaftung der Güter durch Belehnungen und der Abgabe des Zehnts vor allem die Ausübung höherer und niederer Gerichtsbarkeit über zwei Institutionen: den Vogt und das Schöffengericht. Vor allem die Tätigkeit des Schöffengerichts spiegelt sich im vorliegenden Bestand in zahlreichen Prozessakten, aber auch in den Unterlagen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wider; auch ist ein Register über die Vogtgedinge aus dem 17. Jahrhundert überliefert.
Rechtliche Grundlage hierfür war die aus der Urkunde Heinrichs IV. vom 21. April 1076 hervorgehende Schenkung aus Reichsbesitz an das Marienstift zu Aachen. Die damit einhergehende Verleihung der Vogteirechte an den Propst des Aachener Marienstifts bedeutete für das Marienstift die selbständige Auswahl der Vögte in diesen drei Villen - ein Recht, das zuvor dem König zugestanden hatte. Aus dem Reichsgut wurde somit Reichskirchengut, da das Marienstift als königliches Stift keiner anderen Macht unterstellt war. Dennoch behielt der Herrscher hier weiterhin die Nutzungsrechte. (9)
In den kommenden Jahrhunderten wurden diese Schenkungen mehrfach bestätigt. Heinrich IV. selbst bestätigte sie am 10. Februar 1098, (10) Konrad III. erneuerte sie am 10. April 1138, (11) Friedrich II. tat es ihm im Juni 1226 gleich. (12) Wahrscheinlich verfügte das Marienstift wie in Walhorn und Manderfeld auch in Lontzen bereits vor der Verleihung der Vogteirechte über den Besitz der villa, also der königlichen Domäne, die in ihrer Ausdehnung der Freien Reichsherrlichkeit entsprach. (13)
Weitere schriftliche Fixierungen der rechtlichen Grundlagen finden sich im vorliegenden Bestand nur vereinzelt, wenn innerhalb der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen z. B. die Rechte und Pflichten z. B. des Gerichtsschreibers oder des Kaplans von St. Anna festgelegt oder durch das Gericht in Lontzen anerkannt werden.
Mit der Urkunde aus dem Jahr 1076 und der Ausübung der Gerichtsrechte waren neue Kompetenzen für das Aachener Marienstift und seinen Propst entstanden.
Die in Lontzen wahrscheinlich schon existierende Vogtei vergab nun der Propst des Aachener Marienstifts als Lehen. Der Vogt der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen übte in seinem Auftrag Herrschaft aus, organisierte die Verwaltung und hielt Gericht. Sein Lehensamt wurde schon bald erblich, was im Falle von Lontzen den Einfluss des Marienstifts weitgehend auf die Vergabe der Lehen und die Einnahme der Relivia reduzierte. Es ist anzunehmen, dass der Titel eines Herrn von Lontzen, der nachweislich im 13. Jahrhundert mit der Vogtei Lontzen verbunden war, auf die Organisation der Verteidigung der Herrlichkeit und die Rechtsprechung durch den Vogt zurückzuführen ist. Der Aachener Propst durfte als Grundherr aufgrund der religiösen Schranken selbst keinen Krieg führen und auch keine peinlichen Urteile sprechen. Da er auf diesem Gebiet nicht eingreifen konnte, vertraute er diese Aufgaben seinem Vogt an. Leider fehlen jedoch die Quellen, um sich dieser Entwicklung stärker zu nähern. (14)
Zwar bildet der vorliegende Bestand das Handeln des Vogtes von Lontzen als Besitzer des Schlosses ab dem 17. Jahrhundert deutlich ab, in seinem Handeln als Gerichtsherr - allein der Registerband über die Vogtgedinge bringt diesen Tätigkeitsbereich näher - und in seinen anderen Verantwortlichkeiten wie z. B. für die territoriale Sicherheit bleibt er jedoch deutlich gröber skizziert als das Lontzener Schöffengericht.
Das Schöffengericht wurde zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt zur Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit gebildet. In seine Zuständigkeit fielen Zivil- und Strafsachen der Bewohner der Herrlichkeit Lontzen, aber auch Auswärtiger und Aachener Bürger, wenn es wegen Vorkommnissen auf dem Gebiet der Aachener Immunität von dort angerufen wurde. Auch registrierte es alle Transaktionen von Gütern in seinem Gerichtsbezirk, die nicht in die Zuständigkeit der vom Vizepropst präsidierten propsteilichen Mannkammer in Aachen fielen. (15) Eine Besonderheit ist die Schaffung einer Lehnskammer in Lontzen am 29. November 1772 durch den Aachener Propst Franz Joseph von Manderscheid-Blankenheim-Gerolstein, welche die Lontzener Lehen selbständig vergab. Da sich die Kammer aber zu verselbständigen und unter Limburger Einfluss zu geraten drohte, hob der Nachfolger von Manderscheids, Propst Clemens von der Heyden, genannt von Belderbusch, diese Kammer am 21. März 1774 wieder auf. (16)
Die Ausübung der Vogteirechte war für die Pröpste auch finanziell attraktiv, hatten sie doch Anspruch auf zwei Drittel der Gerichtsgefälle (Gerichtsgebühren). Die Lage Lontzens als Enklave auf Limburger Gebiet störte jedoch die Ausübung dieser Rechte. Zur Ausübung seiner Aufsichtsrechte setzte der Propst nicht nur die Vögte von Lontzen bzw. die Amtsträger des Schöffengerichts ins Amt, sondern er gab auch den Rechtszug an den Aachener Oberhof und von dort an das Reichskammergericht vor. Dies führte zu Konflikten mit den Herzögen von Limburg bzw. Brabant, die ja ebenfalls Lehensherren des Lontzener Vogts waren. Diese zweifache Unterstellung zog Versuche der Limburger Herzöge nach sich, jene Rechte über die Freie Reichsherrlichkeit Lontzen an sich zu ziehen, die sie noch nicht ausübten. Da die Herzöge sich als Obervogt ansahen, forderten sie vom Lontzener Vogt als ihrem Amtmann die Anerkennung ihrer Herrschaft auch über den Bereich der Justiz und folgerichtig die Anrufung des Limburger Gerichts als Berufungsinstanz.
Dies durchzusetzen gelang ihnen zwar nicht ohne weiteres, das Beharren auf diesem Recht führte aber in der politisch brisanten Lage des aufkommenden Protestantismus im 16. Jahrhundert dazu, dass der Aachener Propst die juristische Aufsicht über den Vogt und das Schöffengericht in Lontzen zugunsten von Limburg bzw. Brabant aufgeben musste. (17)
Nachdem Kaiser Karl V. als Herzog von Limburg bereits im Verlauf der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Übernahme einiger juristischer Rechte von der Aachener Propstei angeordnet hatte, verfügte er 1550, dass der Gerichtszug von Lontzen aus nicht mehr zum Oberhof nach Aachen, sondern zum Hochgericht Limburg und die Revisionen zum Hohen Rat von Brabant gehen sollte. Damit verbot er den Lontzener Schöffen, sich in Fragen der Gerichtsbarkeit an eine Instanz außerhalb von Limburg zu wenden. Zugleich waren Einsprüche gegen die Entscheidungen der propsteilichen Mannkammer nun beim Hofgericht von Brabant zu erheben. (18) Die in den Quellen des vorliegenden Bestands abgebildete gerichtliche Praxis zeigt, dass das Hochgericht von Limburg spätestens im 17. Jahrhundert als Berufungsinstanz vollständig anerkannt war.
Wie der Vogt verstanden es auch die anderen Lehensleute im Laufe der Zeit, die Ansprüche, die der Herzog von Limburg bzw. Brabant für die Herrlichkeit Lontzen anmeldete, in ihrem Sinne zu nutzen, um sich z. B. Rechte zugestehen zu lassen. Die auf diese Weise von Limburg zugestandenen Rechte wollten die Belehnten dann auch nutzen, und so steigerte sich mit der Hinwendung der Justiz nach Limburg auch der Einfluss der Herzöge von Limburg, bis sie ab dem 17. Jahrhundert ihre Macht in Lontzen manifestiert hatten und gleichberechtigt als Lehnsherren neben dem Propst des Marienstifts standen. Im vorliegenden Bestand finden sich Ordnungen des Herzogs von Limburg aus dem 16./17. Jahrhundert, in denen die Freie Reichsherrlichkeit Lontzen neben der Bank Walhorn selbstverständlich als Adressat genannt wird (vgl. z. B. SAE X28/1).
Neben der Gerichtsbarkeit unterlag Lontzen auch anderen grundherrlichen Rechten des Aachener Propstes. Hierzu zählen Rechte an Mühlen und Brauhäusern, den Forsten, Jagd- und Fischereirechten, zu entrichtenden Diensten und Abgaben etc. Darüber hinaus durfte der Propst als Grundherr über die Eheschließung seiner Hintersassen entscheiden. (19) Zwar kann ihre Ausübung für Lontzen angenommen werden, sie spiegeln sich allerdings nicht alle in den Quellen wider.
Daneben standen, wie für das Jahr 1599 belegt ist, feste Abgaben der Lontzener Bürger an das Marienstift von gut 18 Aachener Müdden Hafer (eine Aachener Müdde Hafer entsprach 234,96 Litern), Hühnern, grundherrlichen Zinsen und 6 1/2 Fuhren Holz aus dem Aachener Wald. (20)
Ab dem 18. Jahrhundert wird in den Akten der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen auch eine "Regierung" genannt, deren zwei Bürgermeister nun die innere Verwaltung der Herrlichkeit übernahmen und zugleich Ansprechpartner für die lehnsherrliche Verwaltung waren, was sich vor allem in Steuerfragen, aber auch bei der Bewältigung von Kriegslasten in den Akten niederschlug. Die Kompetenzen der Bürgermeister überschnitten sich einige Male mit denen des Meiers, vereinzelt kam es zu Streitigkeiten, die auch im vorliegenden Bestand ihren Niederschlag gefunden haben.
Auch floss der Zehnt an den Propst des Marienstifts. Der Zehntbezirk Lontzen umfasste wohl das gesamte Herrschaftsgebiet. Da das Marienstift durch die Übertragung von Kirchen durch fränkische und deutsche Herrscher zum Eigenkirchenherr geworden war, stand ihm ein Anteil des Zehnts seiner Kirchen zu. Spätestens seit dem 12. Jahrhundert betrug dieser Anteil für das Gebiet der Freien Reichsherrlichkeit zwei Drittel, das letzte Drittel kam dem Priester zu und diente dem Unterhalt bestimmter Kirchenteile, wie auch das Marienstift als Zehntherr bestimmten Pflichten im Unterhalt der Kirchen nachzukommen hatte. (21) In den Gebieten des Marienstifts wurde der Zehnt, der zunächst von Allem abgegeben worden war, seit dem 13. Jahrhundert auf alle Erträge aus beweglichem rechtmäßigem Zuwachs gezahlt, die durch Wind und Regen beeinflusst wurden. Ende des 13. Jahrhunderts wurden hierzu explizit gezählt: Hühner, Lämmer, Gänse, Kälber, Fohlen, Flachs und Hanf. Ab dem 14. Jahrhundert nahm die Vielfältigkeit der Zehnterhebung ab, sie wurde weiter rationalisiert, so auch in Lontzen. So war die Abgabe im 15. Jahrhundert nur noch für die wichtigsten Getreidearten Weizen, Roggen, Hafer und Spelz obligatorisch. (22) Zu einem unbekannten Zeitpunkt überließen die Pröpste das Zehntrecht in der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen den Lontzener Pfarrern. (23)
Diese hatten für den Unterhalt der Kirchen zu sorgen. Erstmals erwähnt ist eine Lontzener Kirche im Jahr 1328. Auch sie gehörte dem Aachener Marienstift. (24) Damit flossen die Erträgnisse der Kirche dem Stift zu, und es leitete auch das Recht zur Präsentation und Einsetzung der Geistlichen in den Besitz eines geistlichen Amtes hiervon ab (Kollatur). Der Propst übte dieses Recht aus. (25) Im 18. Jahrhundert kam es hierüber zu Streitigkeiten mit der Universität Löwen, (26) die sich dieses Recht für die Lontzener Priesterstelle aneignen wollte.
Die Voraussetzung für die Belehnungen mit den Lontzener Gütern durch das Marienstift in Aachen und seinen Propst war die Qualität des Marienstifts als Königsstift, die ihm die Schenkung des Reichsgutes in Lontzen eingebracht hatte. Die Propstei des Marienstifts war auch ein Lehen, der Propst somit selbst Lehensmann. Das Recht zur Verleihung der Propstei des Marienstifts verlagerte sich mit dem schwindenden regionalen Einfluss der Könige aber im Laufe der Zeit auf regionale Herrscher. Es wurde seit 1309 von den deutschen Königen wiederholt verpfändet und gelangte 1336 dauerhaft in die Hand der Grafen und späteren Herzöge von Jülich. Das Pfand wurde nie eingelöst, sodass die Rechte beim Hause Jülich verblieben und im Westfälischen Frieden von 1648 auf die Nachfolger der Jülicher übergingen, die Häuser Preußen und Kurpfalz-Bayern.
Diesen Lehensherren war der Propst des Marienstifts folglich verpflichtet, wenn er seine Güter im Gebiet der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen belehnte. Die ältesten Belege über den Grundbesitz des Aachener Propstes in Lontzen finden sich in den Protokollen der propsteilichen Mannkammer für das 15. Jahrhundert. Die Relivia waren neben dem zeitweiligen Zehntanteil und den Gerichtsgefällen die einzigen Erträge des Propstes aus seinen Lontzener Besitzungen. (27) Seine Güter bestanden aus den Höfen und ihren Zugehörungen, so dem Hof zum Busch, dem Gut Krickelberg (auch: Krickelhausen) und dem Schloss Lontzen. Letzteres, auch Großhaus genannt, wurde im 15. Jahrhundert von der Familie Welkenhausen an Stelle der zerstörten Burg Lontzen erbaut und 1746 durch Graf Heinrich von Harscamp zu einem Landschloss umgestaltet. (28) Mit dem Besitz des Schlosses war spätestens seit dem 14. Jahrhundert die Vogtei Lontzen als Erbvogtei verbunden. Schloss und Erbvogtei wurden von der pröpstlichen Mannkammer nun als gemeinsames Lehen reliviert.
Anfänglich erfolgte die Bewirtschaftung des aus dem Reichsgut stammenden Besitzes des Marienstifts nach dem Vilikationssystem: Um einen Fronhof waren mehrere abhängige Mansen organisiert. Ein Mansus umfasste im 11./12. Jahrhundert 50-60 Morgen. Ein Teil des Landes wurde als Domäne bewirtschaftet, das übrige Land gegen Abgaben und Dienste an Hintersassen abgegeben. Zwar existiert ein Güterverzeichnis des Marienstifts aus der Zeit um 1200, doch listet es aus unbekannten Gründen die Lontzener Besitzungen nicht auf, (29) so dass über die genaue Organisation der Lontzener Besitzungen zur Zeit des Vilikationssystems keine Erkenntnisse vorliegen. Es ist aber davon auszugehen, dass auch die Güter in der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen zunächst auf diese Weise bewirtschaftet wurden.
Spätestens im 13. Jahrhundert wurde das Vilikationssystem in den Besitzungen des Aachener Marienstifts jedoch abgelöst und damit das Stift in der Ausübung seiner grundherrlichen Rechte in seinen Besitzungen geschwächt, waren diese doch eng mit dem Vilikationssystem verbunden. Die Mansen wurden nun zu größeren Höfen von im Schnitt mehr als 200 Morgen umstrukturiert. Aus diesen wirtschaftlich größeren Einheiten wurden nun Verlehnungsobjekte, wenn sie sich wie Lontzen im Besitz des Aachener Propstes und nicht im Besitz des Kapitels befanden. Die Höfe in Lontzen erreichten aber nicht alle diese Größe. So war der Hof Busch um das Jahr 1500 nur 34 Morgen groß, während Gut Krickelhausen 208 Morgen umfasste. Leider fehlen für das Schloss die Angaben. (30)
Genauere Informationen über die Belehnungen auf dem Lontzener Gebiet finden sich im Aachener Domarchiv. Das einzige überlieferte Lehensregister der wahrs. seit dem 11. Jahrhundert existierenden Mannkammer hat eine Laufzeit von 1394 bis 1794, (31) dokumentiert detailliert die Belehnung der Lontzener Güter im angegebenen Zeitraum und ist somit eine wichtige Ergänzungsüberlieferung.
Da der Propst im Verlauf des 12. Jahrhundert die Sicherheit seiner Herrschaft in Lontzen nicht mehr garantieren konnte, trat er Steuerrechte an den Schlossherrn ab, der nun für die Sicherheit verantwortlich zeichnete. (32) Neben dem Schutz des von ihnen verwalteten Territoriums hatten Vögte im Verlauf des 10. Jahrhunderts oft auch die Gerichtsbarkeit für ihre Gebiete übernommen, nicht zuletzt, um in Gerichtsverfahren den Schutz des Gebietes auch mit juristischen Mitteln ausüben zu können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aachener Pröpste nie die Hohe Gerichtsbarkeit ausübten, sondern diese stets bei den Vögten lag. (33) Nichtsdestoweniger machte der beträchtliche Anteil an den Gerichtsgefällen die Vogteien zu einer wichtigen Einnahmequelle.
Mit der Anordnung Karls V. von 1550 fiel das Exekutionsrecht an den Hof von Limburg. In Lontzen zum Tode Verurteile überstellte der Vogt nach Hinzuziehung und Aussprache mit dem Lontzener Meier und den Schöffen nun unter ihrer Begleitung an einen Limburger Offizier, der die Hinrichtung auf dem Johberg durchführte: Er lag auf Limburger Gebiet und war die Exekutionsstätte der angrenzenden Bank Walhorn. Die Hinzuziehung von Meiern und Schöffen weist darauf hin, dass sie, wenn auch als eine dem Vogt untergeordnete Instanz, in dem üblichen Verfahren für die letztliche Vollstreckung des Todesurteils befragt werden mussten. Die Vollstreckung des Urteils oblag allerdings allein dem Vogt, der wiederum dieses Recht an die Herren von Limburg abtrat.
Folglich war der Herzog von Limburg mit der Aufnahme dieser Rechtspraxis Herr über die obere Gerichtsbarkeit in Lontzen und damit dem dortigen Vogt übergeordnet. Zugleich belehnte aber der Propst des Aachener Marienstiftes weiterhin die Herren der Vogtei Lontzen und des Schlosses.
Der erste Vogt von Lontzen, der sich in den Quellen nachweisen lässt, ist Ritter Konrad von Lontzen (auch: Cuno de Loncin bzw. Conrad Snabbe), Oberhaupt der Familie Schafsdrieschen (Scavedrieschen) und zugleich Limburger Drost (Amtmann). Er wird erstmals 1273 erwähnt. (34) Die folgenden 200 Jahre bleiben weitgehend im Dunkeln, die Quellenüberlieferung für diesen Zeitraum ist disparat. (35) Zu Konrads von Lontzen Zeit bis ca. in das 15. Jahrhundert war die Herrlichkeit wahrscheinlich aufgeteilt in ein Allod und verschiedene Lehnsgüter. Im Verlauf der nächsten beiden Jahrhunderte schmolzen die verschieden organisierten Ländereien zusammen. Spätestens seit dem 14. Jahrhundert waren das Schloss Lontzen und die Erbvogtei zu einem gemeinsamen Lehen verbunden. In dem einzigen überlieferten Registerband der pröpsteilichen Mannkammer lässt sich eine solche Belehnung durchgängig vom 15. bis zum 18. Jahrhundert nachweisen. (36)
Der Propst des Aachener Marienstifts, der ein ständiges Gnadenrecht hatte, war nicht nur wegen der Belehnungen von großer Bedeutung für die Freie Reichsherrlichkeit Lontzen, sondern auch wegen der Kollatur. Er ernannte die Amtsträger das Schöffengerichts, (37) das ebenfalls zu den Einnahmen der Propstei beitrug: Ihr standen zwei Drittel der Gerichtsgefälle zu.
Dem Schöffengericht, dass in der sog. Halle tagte, saß ein Meier vor, ihm zur Seite standen sieben Schöffen. Meier wie Schöffen wurden vom Propst des Marienstifts wahrscheinlich aus den Hintersassen ausgewählt und eingesetzt. Über die Erstberufung des Gerichts ist nichts bekannt. Schied aber ein Amtsträger aus, sah das weitere Verfahren vor, dass ein Rat aus Meier und Schöffen dem Propst i. d. R. drei Kandidaten vorschlug, aus denen er dann den neuen Amtsträger auswählte. So wurden nachweislich bis in das 18. Jahrhundert neue Schöffen der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen ernannt. (38) Auch Gerichtsschreiber - wahrscheinlich auch Gerichtsboten - ernannte der Propst, ab dem 16. Jahrhundert ist auch ein Schultheiß nachweisbar.
In der Abgrenzung der juristischen Kompetenzen gab es Konflikte zwischen Schöffengericht und Vogt, es ist aber umstritten, ob dieser versuchte, Einfluss auf die Schöffenernennungen zu nehmen oder ob das Schöffengericht immer allein in der Abhängigkeit des Aachener Propstes stand. (39)
In die Zuständigkeit des Schöffengerichts fielen Zivil- und Strafsachen der Bewohner der Herrlichkeit Lontzen, aber auch alle Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Verkäufe, Verpfändungen, Obligationen, Teilungen etc. Das Gericht registrierte damit alle Transaktionen in seinem Gerichtsbezirk, die nicht in die Zuständigkeit der propsteilichen Mannkammer in Aachen fielen. (40) Ebenso konnten Streitigkeiten mit außerhalb des Lontzener Gebiets wohnenden Personen verhandelt werden, sowie das Gericht auch über Vergehen auf dem Gelände der propsteilichen Immunität in Lontzen und auf den Lehensgütern tagte.
Die Verhandlungen selbst waren starkt formalisiert, die Rechtspraxis stützte sich auf Weistümer, also Aussagen des Gerichts bzw. rechtskundiger Männer über geltendes Recht, die mündlich oder in Gerichtsprotokollen tradiert wurden. Diese Praxis folgte der Rechtsauffassung, dass Recht nicht in Satzungen festgehalten werden könne, sondern durch die Übung innerhalb einer Gemeinschaft entstehen und so zu Gewohnheitsrecht werden müsse. Die Parteien konnten sich vor Gericht von Prokuratoren vertreten lassen, die zum einen des Schreibens mächtig und zum anderen mit den Gepflogenheiten vor Gericht vertraut waren.
Berufungsverhandlungen fanden bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts vor dem Aachener Oberhof statt, dessen Urteile wurden vom Reichskammergericht revidiert. Als der Rechtszug dann ab Ende des 16. Jahrhunderts nicht mehr nach Aachen, sondern an das Hochgericht Limburg ging und die Revisionen zum Hohen Rat von Brabant in Brüssel, wurden Angeklagte und Verurteilte zur Folter bzw. Hinrichtung nach Limburg bzw. auf Limburger Gebiet gebracht. (41)
Dieser neue Rechtszug galt jedoch nicht, wenn sich die Straftat auf dem Gebiet der Geistlichen Freiheit innerhalb der Vogtei von Lontzen bzw. innerhalb der kirchlichen Immunität ereignet hatte: Aus kirchlichen Dingen sollten die weltlichen Herren und damit der Vogt herausgehalten werden, weshalb auch eine Auslieferung eines Angeklagten bzw. Gefangenen an Limburg nicht in Frage kam. Da die Kirche nach dem Prinzip ecclesia abhorret a sanguine kein Blut vergießen darf, fand das Marienstift für diese Fälle die Lösung im Rückgriff auf das Lontzener Schöffengericht, das dann in Aachen zu Gericht saß (42) und ggf. vor Ort Exekutionen durchführen ließ. (43) Bei den Verhandlungen in Aachen trat das Lontzener Schöffengericht im Gebäude der Propstei zusammen, einem Gebäude am Klosterplatz, zwischen Münster und Jakobstraße, das beim Stadtbrand 1656 vernichtet wurde. Bei Verhandlungen gegen Bürger der Stadt Aachen versuchte der Vogt, ein besonderes Gericht einzuberufen, das aus Schöffen mit juristischer Vorbildung bestand, um Zweifel an den Urteilen des in Aachen tagenden Lontzener Gerichts gar nicht erst aufkommen zu lassen. Auch versuchte der Vogt bei Verfahren gegen Angeklagte, die nicht im Lontzener Gebiet lebten, Scharfrichter in Aachen zu finden, um seinem Personal die Hinrichtungen von Bürgern anderer Gebiete zu ersparen.
Der Aachener Oberhof wurde im 12. Jahrhundert erstmals erwähnt, der Rechtszug des Lontzener Schöffengerichts dorthin galt spätestens seit dem 13. Jahrhundert. (44) Er war nicht nur hoher königlicher Schöffenstuhl der Reichsstadt Aachen, sondern als Oberhof auch königliches Gericht für die Lande zwischen Maas und Rhein. Somit ist der Lontzener Gerichtszug nach Aachen auch ein Beleg der Reichsherrlichkeit. Zweite Instanz nach einem Appell an den Aachener Oberhof war das Reichskammergericht, vor dem auch Lontzener Angelegenheiten zur Verhandlung gekommen sind.
Das Appelationsprivileg ließ sich die Stadt Aachen mehrfach bestätigen, so von Karl V. und Maximilian II., doch waren diese Privilegien sehr vorsichtig abgefasst und definierten keine Untergerichte, die sich an den Aachener Schöffenstuhl zu wenden hatten. Entsprechend fehlten dem Aachener Oberhof Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlungen niederer Gerichte, nicht zuletzt, weil er nicht über das Ächtungsrecht verfügte. Für den Oberhof ließen sich seine Rechte deshalb nur bei den Gerichten wahren, die durch Satzungen o. ä. Verpflichtungen über einen regelmäßigen Gerichtszug zum Aachener Oberhof eingegangen waren. Die Aachener Schöffen initiierten immer wieder entsprechende Vereinbarungen. Für Lontzen ist eine solche Bestimmung allerdings nicht überliefert.
Der Oberhof beanspruchte das Recht, den Richtern der Untergerichte Anweisungen zu erteilen, nahm das Personal der Untergerichte aber auch gegen Angriffe in Schutz. Ein solches Beispiel ist für Lontzen für das Jahr 1450 nachweisbar, ebenso ein Einspruch gegen ein Lontzener Urteil beim Aachener Oberhof aus dem Jahr 1530.
Im 16. Jahrhundert verlor Lontzen allerdings den Gerichtszug zum Oberhof. Zwar hatte Karl V. im Jahr 1520 das Aachener Appellationsprivileg noch bestätigt, das hinderte ihn aber dreißig Jahre später nicht daran, für seine Limburger Besitzungen den Rechtszug nach Aachen zu verbieten. Für Lontzen erging am 8. Oktober 1550 gar eine besondere Verordnung.
Bis dahin war das Berufungsverfahren nach einer Erklärung des Aachener Oberhofs vom 3. März 1544 wie folgt abgelaufen: (45) Für den Fall, dass eine oder beide Prozessparteien dem Urteilsspruch des Lontzener Schöffengerichts nicht folgen wollte, musste sofort im Anschluss an die Urteilserklärung eine textlich vorgeschriebene Anfechtung des Urteils ausgesprochen werden. (46) Daraufhin erklärte der Gegner, ob er sich einer Berufung anschließen wolle oder nicht. Einer solchen Berufung an ihrem ordentlichen Berufungsgericht mussten Meier und Schöffen des Lontzener Gerichts folgen und die Prozessunterlagen beibringen.
Anschließend musste die Kostenübernahme in einer bestimmten Frist sichergestellt werden. Zu den Kosten gehörten: die Gebühren des Oberhofs, die Gebühren für Schöffen und Richter des Schöffengerichts, die Kosten für die Abschrift der Akten, die Honorare der Fürsprecher und Notare und die erheblichen Reise- und Unterkunftskosten für die Fahrt nach und den Aufenthalt in Aachen.
Waren diese Formalitäten geklärt, wurde dies in einem zweiten Gerichtstermin in Lontzen festgestellt und der Reisetag festgelegt. Die Fahrt zum Aachener Oberhof erfolgte ohne vorherige Benachrichtigung des Oberhofs, da ein Bote kostspielig, die Wegeverhältnisse schlecht und der Oberhof ohnehin an jedem Sitzungstag angerufen werden konnte.
Am Fahrtag begaben sich die meisten Mitglieder des Gerichts mit dem Schultheiß und den Parteien nach Aachen. Es konnten sich auch noch Schreiber und Knechte hinzugesellen, eine große Reisegesellschaft. Der Aufwand war so groß, dass nach Möglichkeit mehrere Angelegenheiten gleichzeitig im Rahmen einer Fahrt vor den Aachener Oberhof gebracht wurden.
In Aachen fanden die Verhandlungen im gewöhnlichen Gerichtssaal statt. Das Aachener Schöffenkollegium bestand aus 14 Schöffen, es war aber offenbar nicht festgelegt, wie viele von ihnen an einer Berufungsverhandlung teilnehmen mussten. Die Leitung der Berufungsverhandlungen oblag den beiden Schöffenmeistern, die das Schöffenkollegium leiteten. Der Richter war in diesen Verhandlungen nicht anwesend, vielleicht, weil kein Urteil zu verkünden war, sondern das von den Aachener Schöffen gefundene Urteil erst beim Untergericht verkündet und in Kraft gesetzt werden musste.
In der Verhandlung selbst forderte der Schultheiß des Schöffengerichts seine Schöffen auf, den Rechtsfall vorzutragen. Nachdem er die Schöffen zu einer korrekten Darstellung gemahnt hatte, verließ der Schultheiß den Raum. Die Schöffen hielten nun Aktenvortrag. Im Anschluss übergaben sie die Akten, die aus den Lontzener Protokollen und den Erklärungen der Prozessparteien bestanden, an die Aachener Schöffen. Nachdem die Lontzener Schöffen nach ergänzenden mündlichen Einlassungen befragt worden waren, mussten auch sie den Gerichtssaal verlassen, und der Oberhof begann seine Verhandlung. Aus ihrer Beratung konnten die Schöffen des Oberhofs noch Fragen stellen, im Anschluss baten sie die Schöffen aus Lontzen wieder hinein und verkündeten ihnen das Urteil.
Diese Urteile waren stark formalisiert und nahmen zum Gegenstand der Verhandlung nur wenig Bezug. Nach formelhafter Einleitung und der Entscheidung folgte die Feststellung über die Kostenübernahme. In der Regel wurden die Entscheidungen am Tage der Verhandlung verkündet, erst später gab es auch schriftliche Mitteilungen an den Sitz des Untergerichts. Diese Entscheidung wurde in der nächsten ordentlichen Verhandlung des Schöffengerichts nach Aufforderung durch den Richter verkündet. Die Urteile des Oberhofs waren in unveränderter Form zu verkünden. Auf die Vollstreckung ihrer Urteile nahmen die Aachener Schöffen dann wohl keinen Einfluss mehr, obwohl sie eigentlich strafbewehrt waren.
Die Verfahren zur Einholung von Rechtsbelehrungen verliefen entsprechend. Konsultierte das Schöffengericht in Lontzen in einem laufenden Verfahren den Oberhof, konnten seine auf dieser Grundlage gefällten Urteile von den Parteien angefochten werden, sodass es sein konnte, dass sich der Oberhof mehrfach mit einer Angelegenheit befassen musste.
Das Lontzener Schöffengericht rief den Aachener Oberhof in häufiger Regelmäßigkeit an. Zwischen 1400 und 1461 gab es 73 Hauptfahrten zum Aachener Oberhof, und von 1505 bis 1556 weitere 36. In einem amtlichen Verzeichnis der Aachener Untergerichte wird das Schöffengericht der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts noch genannt - trotz des Verbots Karls V. aus dem Jahr 1550, andere als Limburger Gerichte anzurufen. (47)
Erst mit dem Aufkommen gemeinrechtlicher Prozesse zum Ende des 16. Jahrhunderts hin lösten schriftliche Verfahren die bisherigen Verhandlungsformen ab, sodass die Fahrten des gesamten Schöffengerichts an den Aachener Oberhof entfielen. Da die Anwesenheit des Schultheißes und aller Schöffen des Untergerichts nun nicht mehr notwendig war, überbrachten nun zwei Schöffen dem Oberhof Akten und Gerichtsgebühren. Häufig wurde diese ungeliebte niedere Aufgabe auch anderen Personen übertragen. Am Verfahren selbst waren nurmehr die Aachener Schöffen und die Advokaten ohne Anwesenheit der Parteien beteiligt. In dieser Form arbeitete der Oberhof bis zur Französischen Revolution, als das Hochgericht in Limburg schon lange die Berufungsinstanz für das Lontzener Schöffengericht war.
Über die genauen Modalitäten der Wahl der Lontzener Bürgermeister ist nichts bekannt (erwähnt in SAE X28/25). Sie bildeten offenbar die Regierung von Lontzen bzw. waren ein Teil von ihr. Sie waren für verschiedene Verwaltungsaufgaben, vor allem für die Finanzverwaltung, zuständig. In diesem Zuge kümmerten sie sich auch um Kriegslasten. Die Aufsicht über die Ausübung dieser Ämter lag jedoch offenbar in Limburg, jedenfalls verhandelte das dortige Hochgericht über die Kompetenzen der Bürgermeister in Abgrenzung zum Meier des Schöffengerichts (siehe SAE X28/262 und 318). Auch berichteten Regierung und Bürgermeister nach Limburg bzw. Brüssel.
Darüber hinaus war die Regierung wohl auch für die Organisation der Verwaltung und die Aufsicht über bestimmte Bereiche der Justiz verantwortlich und legten z. B. Rechte und Pflichten des Gerichtsschreibers fest (siehe SAE X28/252). Welche weiteren Befugnisse diese Regierung in Lontzen ausübte, ist von der Forschung noch nicht genauer bestimmt.
Das politische Organ der Lontzener Bevölkerung waren die Gemeindeversammlungen. Standen wichtige Entscheidungen wie z. B. die Abstimmung über Steuerlasten an, wurden diese sog. Naebueren Vergaederinghe in der Halle (op de halle) abgehalten. Sie fanden regelmäßig statt.
Eine dem wohl auch schon dem St. Hubertus geweihte Kapelle existierte in Lontzen bis zum Ende des 14. Jahrhunderts zunächst als Kapelle. (48) Diese wurde dann durch einen Kirchbau ersetzt, der über die Jahrhunderte verfiel und im Jahr 1771 von einem Neubau ersetzt wurde, der nach einigen Umbauten bis heute besteht.
Die dort dienenden Priester sind seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts nahezu durchgängig belegt. (49) Die Kollatur stand dem Propst des Marienstifts in Aachen zu, das über ein Eigenkirchenrecht verfügte. Es ist allerdings nicht belegt, wann das Marienstift erstmals von der Kollatur Gebrauch machte. Es gibt Hinweise darauf, dass dies erst im 15. Jahrhundert erstmals der Fall war, wie noch gezeigt werden wird. Das Recht zur Berufung der Priester wurde allerdings, ähnlich wie das Aufsichtsrecht über die Justiz, ebenfalls in Frage gestellt, allerdings erst im 18. Jahrhundert. Dies ging zurück auf die Wirren des Spanischen Erbfolgekrieges (1701-1714): In dieser Zeit hatte der Aachener Propst es wegen der militärischen Ereignisse zwei Jahre lang nicht geschafft, die vakante Priesterstelle in Lontzen zu besetzen. Die Universität Löwen nutzte diese Gelegenheit im Jahr 1703, um einen ihrer Priester nach Lontzen zu entsenden. (50)
Die Besonderheiten dieser Auseinandersetzung zwischen kaiserlichen und päpstlichen Privilegien, die sich im vorliegenden Bestand widerspiegeln, die in einem Moment eskalierte, als sich ein Machtvakuum zeigte, offenbaren sich bei einer näheren Betrachtung des Konflikts.
Grundlage für die Pfründenvergabe war das Wiener Konkordat von März 1448, das von Friedrich III. und Papst Nikolaus V. unterzeichnet worden war. Es besagte u. a., dass der Papst das Besetzungsrecht für Pfründen in den ungeraden Monaten des Jahres ausüben durfte. Allerdings durfte es nicht durch später ausgesprochene Privilegien geschmälert werden.
Die Universität Löwen berief sich bei der Pfarrstellenbesetzung jedoch nicht auf dieses Konkordat, sondern auf ein Privileg, das Papst Sixtus IV. ihr 1483 verliehen hatte. Es besagte, dass die Universität jeden Kollator, der mehr als sechs Pfarrstellen im Einflussbereich der Universität zu besetzen habe, einmal an der Ausübung dieses Rechts hindern dürfe, um einen eigenen Kandidaten auf diese Priesterstelle zu setzen. Dieses päpstliche Indult erneuerte Papst Leo X. im Jahr 1513 ausdrücklich, dehnte es auf die gesamte Diözese Lüttich aus und erweiterte die Ausübung des Kollationsrechts für die Universität Löwen von einer auf zwei Ernennungen. Und obwohl Kaiser Maximilian I. am 11. Juli 1518 in einem Schreiben an den Lütticher Bischof von der Mark die Unantastbarkeit des Konkordats unterstrich, erklärte Papst Julius III. in einem Breve vom 24. September 1554, das Konkordat werde durch die der Universität Löwen gewährten Privilegien nicht berührt. Der Kaiser reagierte 1572 mit einem Placet, in dem er feststellte, dass alle kaiserlichen Benefizien und Pfarrstellen - hierunter fiel Lontzen als Reichsgut - von den Privilegien für die Universität Löwen ausgenommen seien.
Der Konflikt um die Besetzung der Lontzener Priesterstelle entstand folglich im Spannungsfeld zwischen kaiserlichen und päpstlichen Privilegien und ihrer Durchsetzung in einer Situation während der Spanischen Erbfolgekrieges, in der der bisherige Kollator nicht imstande war, sein Recht auszuüben.
Deshalb stellte der Aachener Propst Franz Joseph von Manderscheid-Blankenheim-Gerolstein (Amtszeit: 1721-1773) im Jahr 1737 in einem Schreiben an die Statthalterin der Niederlande, Maria Elisabeth von Österreich, seine Sicht der Dinge dar. Unter dem Hinweis, dass die Pfarrstellenbesetzungsrechte für Lontzen vom 15.-17. Jahrhundert - womöglich ein Hinweis darauf, dass im 15. Jahrhundert erstmals die Kollatur ausgeübt worden war - kein einziges Mal in Frage gestellt worden seien, führte er die Streitigkeiten um das Ernennungsrecht in Lontzen auf die Religionskriege des 16./17. Jahrhunderts zurück. In dieser Zeit hätten sich die Lontzener sich unter den Schutz des spanischen Königs gestellt und infolgedessen in Limburg Steuern und Abgaben entrichtet. Nichtsdestoweniger hätten die Aachener Pröpste immer versucht, ihre Rechte in Lontzen zu wahren, und es war ihnen auch insofern gelungen, als der Propst weiterhin in allen Lehnsangelegenheiten des Gebiets die höchste Instanz war, Belehnungen vor der propsteilichen Mannkammer stattfanden und Streitfälle zwischen Lehnsleuten vor dem Aachener Lehnsgericht verhandelt wurden.
Darüber hinaus verwies der Propst darauf, dass er weiterhin die Gerichtsbarkeit in Lontzen besaß und Vogt und Schöffen ernenne. Auch verwies der Propst auf den Rechtszug zum Reichskammergericht, der in der Vergangenheit von Lontzen aus schon in Anspruch genommen worden war und seine althergebrachten Rechte belegen sollte. (51) Dass die juristische Praxis anders aussah, verschwieg er.
Doch alle nachvollziehbare Argumentation gegen die Einmischung der Universität Löwen blieb ergebnislos, auch Petitionen an den Kaiser in Wien erreichten ihr Ziel nicht, alle Rechte und Privilegien der Aachener Marienkirche zu Regalia zu erklären. Die kaiserliche Resolution verwies ihn vielmehr auf den Rechtsweg und damit auf eine Klage am Brabanter Hof, der wiederum von in Löwen ausgebildeten Juristen gebildet wurde. Und so überrascht es nicht, dass die Klage gegen die Löwener Priesterberufungen für Lontzen und Walhorn am 22. April 1738 bzw. 30. Juni 1739 abgewiesen und die Löwener Berufungen bestätigt wurden.
Obwohl die Verhältnisse nun zum Aachener Nachteil geklärt schienen, wandte sich der Aachener Propst erneut an den Wiener Hof und ersuchte ihn unter Wiederholung seiner Argumente, zu berücksichtigen, dass alle kaiserlichen und vom Reich abhängigen Privilegien nicht von päpstlichen Indulten, auf die sich die Universität Löwen berief, beeinträchtigt werden dürften. Dieser Argumentation stimmte Wien zu und gab Frühjahr 1740 eine entsprechende Erklärung ab. Die Universität Löwen wollte ihr Recht aber nicht aufgeben und verteidigte es auch gegen die kaiserliche Erklärung, dass der Aachener Propst das Privileg innehabe, die Priesterstellen in Lontzen und Walhorn zu besetzen.
Der Bestand kam 1796 im Zuge der Verstaatlichungen nach dem Ende des Ancien Régime in Staatsbesitz und blieb bis 1828 in Lontzen. In diesem Jahr, Lontzen war seit 13 Jahren preußisch, wurden die Amtsbücher des Schöffengerichts Lontzen im Landgericht Aachen deponiert.
"Im August dieses Jahres sind auf Befehl des Königlichen Oberprokurators Herrn Biergans zu Aachen die vormaligen Registrations-Bücher, achtzehn an der Zahl, des ehemaligen Gerichtes von Lontzen, nach Aachen, in dem dortigen Justiz-Gebäude des Königlichen Landgerichtes hinterlegt worden. - Diese Akten enthalten die Acten bis zum Einzuge der Franzosen im September 1794." (52)
Ob die Prozessakten unter diese Aufzählung fielen oder ob sie separat aufbewahrt wurden, bleibt unklar. Wahrscheinlich wurden die Lontzener Akten wie z. B. auch die Gerichtsakten der Bank Walhorn am Ende des 19. Jahrhunderts vom Aachener Landgericht in das Staatsarchiv in Düsseldorf, heute Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Rheinland, abgegeben. Hier trug der Bestand die Bezeichnung "Limburg, Gerichte III, Lonzen No. 1". In Düsseldorf blieben die Lontzener Akten bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs und wurden 1947 mit den Beständen der Bank Walhorn über das Bezirkskommissariat Malmedy zurückgeführt. (53) Die Akten kehrten nun noch einmal nach Lontzen zurück, doch entschied das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Lontzen am 26. November 1963, das historische Archivgut im Staatsarchiv in Lüttich zu deponieren. Die Überführung wurde am 27. Juli 1964 durchgeführt, ein Teil des Bestands hieß nun "Archives instituelles de droit public (Ancien Régime), Échevinages, Lontzen". Ein anderer Teil, womöglich die Prozessakten, wurde offenbar unter der Bezeichnung "Fonds des greffes scabinaux, Cour de Lontzen" geführt. Im Staatsarchiv in Lüttich wurde auf einigen Archivalien mit blauem Filzstift die Bestandsbezeichnung vermerkt. Konkordanzlisten liegen nicht vor.
Am 7. April 1989 übergab das Staatsarchiv in Lüttich einen ersten, ca. 2 Regalmeter umfassenden Teil des Bestands an das kurze Zeit zuvor gegründete Staatsarchiv in Eupen, weil Lontzen nun im Sprengel des neuen Archivs lag. In Eupen wurde der Bestand wie in Lüttich zunächst unter der Bezeichnung "Schöffen, Lontzen" ebenfalls als Bestand eines Schöffengerichts geführt. Am 1. Dezember 1989 folgte der Rest des Bestands, der in einem anderen Magazin gelagert gewesen war. Am 24. August 1992 und am 1.12.1994 kamen Nachlieferungen aus Lüttich hinzu.
Einen wichtigen Teil des Bestands bilden die Amtsbücher, darunter ein sog. Memorialbuch. Memorialbücher waren Register für Käufe und Verkäufe, aber auch Nachschlagewerke und somit Handbücher für die tägliche Arbeit einer Institution, denn sie konnten Informationen enthalten, auf die eine Institution laufend zurückgreifen wollte. So dokumentiert das vorliegende Memorialbuch auch Eidesformeln und Vereidigungen von Amtsträgern, die der Meier abnahm, aber auch Reden etc. Es diente auch als Kopiar für wichtige Anordnungen, Richtlinien und Urkunden, welche die Freie Reichsherrlichkeit Lontzen betrafen. (54)
Bei der Serie der übrigen Amtsbüchern handelt es sich um Schöffenbücher, die Verhandlungen bzw. rechtliche Akte (notarielle Akte, Grundstücksübertragungen, Erbschaften) registrierten, die vor dem Schöffengericht in Lontzen geführt bzw. veranlasst wurden. Darauf weist auch die von den Gerichtsschreibern auf das erste fol. einiger Bände aufgebrachte Titulatur hin:
"Boeck Dienende tot erregistratie van Transporten Ende andere acten soo notariale als de Gheere soo gepasseert ende gecoucheert worden voor de justitie deser Vrijer Heerlicheijt Lontzen begonnen Anno 1750 metten 6en julij. Omnia Cum Deo et Nihit sine eo." (SAE X28/17)
Den quantitativ größten Teil des Bestands bilden die vielgestaltigen Prozessakten zu einzelnen Gerichtsverhandlungen. Unter ihnen befinden sich Strafprozesse, nomine-officii-Verfahren, gerichtliche Verkäufe und andere Rechtsakte. In der Gliederung des Bestands wurden die auf dem herrschaftlichen Auftrag des Gerichtes beruhenden Verfahren von den Rechtsakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterschieden. Neben Eingaben aus mehreren Jahrhunderten liegen den Akten immer wieder auch Rechnungen des Gerichts bei, ggf. auch Schriftsätze des Hochgerichts des Herzogtums Limburg, wenn es zu Berufungsverhandlungen kam oder auch Notariatsurkunden, die oft in Aachen, aber auch in anderen Orten der Region aufgesetzt worden waren.
Sie fanden ihren Wegt in die Registratur des Schöffengerichts in Lontzen, wenn Bürger der Herrlichkeit an anderen Orten abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die auch in der Herrlichkeit Auswirkungen hatten, anzeigten und dem Gericht Abschriften dieser Notariatsurkunden einreichten bzw. vom Gericht Abschriften des Originals anfertigen ließen. Registrierungs- und Beglaubigungsvermerke, die i. d. R. der Gerichtsschreiber hinterließ, weisen darauf hin.
Bei der Verzeichnung wurde die Schreibweise der Personennamen verwendet, der in den Akten am häufigsten auftauchte. Über mehrere Archivalien hinweg wurden die Personennamen nur vereinheitlicht, wenn es sich um eindeutig identifizierbare identische Personen handelte. Da in vielen Fällen wegen der regional häufig auftretenden gleichen oder ähnlichen Vor- und Nachnamen keine sichere Bestimmung erfolgen konnte, ist dies nur in einem kleinen Teil der Fälle möglich gewesen. Da die Namen in ihrer Verschriftlichung keine festen Formen hatten, ist dem Benutzer anempfohlen, auch bei offensichtlichen Namensähnlichkeiten die Identität von Personen am Original zu überprüfen.
Einige der Amtsbücher sind bei oder direkt nach ihrer Entstehung indexiert worden, aber auch zu den Prozessakten wurden z. T. Indizes angelegt, zum einen, wenn es zu einer Berufungsverhandlung vor dem Hochgericht des Herzogtums Limburg kam und die Akten übersandt bzw. abgeschrieben wurden, zum anderen auch im Zusammenhang mit der Berechnung der Gerichtsgefälle.
Die hier vorliegenden Amtsbücher sind als landesherrliche Schöffenbücher zur Justizausübung und freiwilligen Gerichtsbarkeit zu klassifizieren. (55)
Die ursprünglichen harten Einbände mit Pergamentbespannung wurden z. T. im 20. Jahrhundert durch Einbände aus modernen Materialien ersetzt. Im Gegensatz zu den Amtsbüchern wurden die Prozessakten nicht auf in Lagen zusammengefasstem Papier geführt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht zu Büchern zusammengebunden werden sollten. Ob und inwiefern sie mit den Schöffenbüchern korrespondieren, bedarf einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Forschung.
Doch bildet die vorliegende Überlieferung nicht allein die Tätigkeit des Gerichts ab, sondern erlaubt über die Jahrhunderte auch den Blick auf andere Lebensbereiche der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen, jedoch fast ausschließlich für das 17./18. Jahrhundert - vielleicht ein Hinweis auf die Entwicklung der Verwaltung in allen Bereichen. So finden sich neben einer Sammlung kaiserlicher gesetzlicher Dokumente der Jahre 1777 bis 1787, die mit den Originaltiteln verzeichnet wurden, weitere Hinweise auf die Lontzener Verwaltung, nämlich Korrespondenz mit anderen Stellen, ein Registerbuch über die Naeburen Vergaederinghe, aber auch Unterlagen über die Aufgaben der Lontzener Amtsträger und deren Kostenabrechnungen.
Das Rechnungs- und Steuerwesen ist durch Memoranden und Steuerrollen für das 17./18. Jahrhundert dicht belegt. Daneben sind für diesen Bereich Vermessungsaufzeichnungen und Materialien über die Bewirtschaftung von Grundstücken und Gütern überliefert, ebenso über Schulden, Kreditaufnahme und -tilgung.
Die Beziehungen zu den beiden Herren der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen, zum Propst des Marienstifts zu Aachen und zum Herzog von Limburg bzw. Brabant, sind unterschiedlich überliefert, was auf die Bedeutung des Einzelnen für die herrschaftliche Praxis gedeutet werden kann. Während nur wenig Korrespondenz mit dem Aachener Propst vorliegt, ist die Überlieferung für das Verhältnis nach Limburg zwar nicht sehr viel größer, aber von anderer Qualität. Die Kriege des 18. Jahrhunderts und die politische Unterstellung unter neue Herren, ungeachtet der weiter bestehenden Unterstellung unter den Propst des Aachener Marienstifts in einzelnen Bereichen, brachte immer wieder die Abfrage des status quo der für die anderen Machthaber neuen Gebiete mit sich. So finden sich gerade für das 18. Jahrhundert immer wieder Berichte in Reaktion auf Missiven oder Anordnungen aus Limburg oder Brüssel, die den Stand und die Verfahren der öffentlichen Verwaltung oder das Steuerwesen rekapitulieren und so Einblick in den politischen Alltag des neuen Territoriums gaben. Neben Richtlinien und Verordnungen findet sich Korrespondenz und sogar einzelne Stücke über Fragen der Steuern, des Verwaltungspersonals und der politischen Vertretung Lontzens.
Die Bedeutung der einzelnen Wirtschaftsbereiche dürfte sich auch in der Überlieferung widerspiegeln. Es dominieren die Unterlagen zur Holzbewirtschaftung, für Jagd und Fischerei liegen vereinzelte Dokumente vor, die vor allem Rechtsfragen behandeln.
Zu Militär- und Kriegsangelegenheiten finden sich hauptsächlich Rechnungen zu Kriegslasten und zu den Geld- und Sachleistungen, die bei Besetzungen und Einquartierungen erbracht werden mussten. Hierzu gehören auch einige Listen zu Einberufungen Lontzener Bürger sowie zu Gefangennahmen sowie entsprechende Korrespondenz.
Wohl nicht zuletzt aus militärischen Gründen begann auch die Inspektion der Wege im 18. Jahrhundert eine ständige Verwaltungsaufgabe zu werden, auch wurden Steuern zu ihrer Erhaltung eingeführt, die auf die Anlieger umgelegt wurden. Es liegen regelmäßige Berichte über den Beleijdt und die Instandhaltung der Wege vor.
Nur einige wenige Akten liegen zu Handel und Gewerbe vor, aus denen thematisch jene zu Streitigkeiten über die Brotgewichte herausstechen, sowie über Polizei und Veterinärwesen.
Die Armut des Lontzener Gebiets hat zur Dokumentation einiger mit der Armenfürsorge befasster Vorgänge geführt, bedeutender war jedoch der Streit um die Priesterberufungen in Lontzen zwischen dem Aachener Propst und der Universität Löwen im 18. Jahrhundert, dessen Unterlagen dem Gliederungspunkt für Kirche und Kapelle von Lontzen zugeschlagen wurden. Dieser Teil der Überlieferung wird ergänzt durch einige Listen über die Einkünfte der Gotteshäuser und einen Bericht über die Zahlung des Zehnten aus dem Jahr 1770.
Die Archivalien zu Vogtei und Schloss Lontzen sind mit ihren Berichten über das Schloss und der hier aufbewahrten Korrespondenz relativ umfangreich, wurden aber wahrscheinlich im 19. Jahrhundert durch den ersten preußischen Landrat des Kreises Eupen, B. Edler von Scheibler, in einer Art Sammlung zusammengeführt und haben deshalb z. T. wohl ihre ursprüngliche Ordnung verloren. Womöglich hat diese besondere Zusammenstellung zwischen Pergamentdeckeln aber dazu geführt, dass aus diesem einmal zusammengestellten Konvolut keine oder nur wenig Stücke nachträglich entfernt wurden.
Das bedeutendste Stück des Bestands ist schließlich die sog. Rolle von Lontzen. Der aus dem Jahr 1386 stammende, 2,89m lange und aus fünf einzelnen Teile zusammengenähte Pergamentrotulus ist ein Zins- und Pachtverzeichnis, angelegt von Maes de Holsit, zu dieser Zeit Erbvogt der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen. In fünf Kapiteln listet es, nach Wohnorten gruppiert, die Zahlungspflichtigen auf und verzeichnet die zu erwartenden Leistungen. (56)
Sprache und Schrift
Die Schriftsprache der Archivalien ist Brabantisch, z. T. auch Mischformen aus Brabantisch und den in der Region gesprochenen ripuarischen Dialekten. Ab dem 18. Jahrhundert häufig auch Französisch, geschrieben in humanistischer Kursive. Kleinere Teile der deutschen Stücke liegen in Kurrentschrift vor.
Der vorliegende Bestand stammt aus dem Ancien Régime, deshalb wurde er keiner Bewertung unterzogen, folglich auch keine Kassationen vorgenommen.
Mit weiterem Zuwachs ist nicht zu rechnen.
Die drei Themenkomplexe, nach denen der vorliegende Bestand geordnet wurde, sind:
1. das Gericht der Freien Reichsherrlichkeit Lontzen,
2. die Verwaltung des Gebiets sowie
3. die Freie Reichsherrlichkeit Lontzen als Erbvogtei mit dem dazugehörigen Schloss.
Innerhalb der dazugehörigen Unterpunkte wurden die seriell auftretenden Quellenarten den anderen vorangestellt. Für die relativ geschlossenen Bestände der Gerichtstätigkeit bedeutet dies beispielsweise, das auf die Generalia die Schöffenbücher und auf diese die Prozessakten folgen, auf dieser Ebene dann aber Nomine-officii-Verfahren von den anderen Verfahren abgetrennt werden. Abschließend folgen hier die Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Aus den Bestandsakten ist ersichtlich, dass die Ordnung der Amtsbücher eine historische ist. Beschriftet wurden die Bände im Staatsarchiv Düsseldorf, z. T. auch in Lüttich. Bearbeitungsspuren weisen aber darauf hin, dass einzelne Teile des Bestands umgeordnet wurden: So trug z. B. der Band mit der heutigen Signatur SAE X28/8 einmal die Aufschrift "No. 2".
Bei der Ordnung des restlichen Bestands war es das Ziel, die Archivalien innerhalb einer inhaltlichen Strukturierung chronologisch zu ordnen. Dies auch deshalb, weil die ursprüngliche Ordnung der Prozessakten und anderen Archivalien weitgehend unbekannt ist, die vorgefundene innere Ordnung war deshalb nur in begrenztem Rahmen interpretierbar. Konnten gleichförmige Archivalien zu Serien zusammengefasst werden, wurden sie innerhalb der chronologischen Ordnung eines Abschnitts vorangestellt, blieben selbst aber auch in einer chronologischen Grundordnung, die sich innerhalb einer Serie an den ältesten Stücken einer Verzeichnungseinheit orientiert.
Bei den Laufzeiten vor allem der Prozessakten stehen immer dann Jahreszahlen in Klammern vor der eigentlichen Laufzeit der Akte rund um die Gerichtsverhandlung, wenn Verträge und Abmachungen aus der Vergangenheit, die Grundlage für die jeweilige Klage sind, den Prozessakten beigefügt wurden. Ähnlich verhält es sich mit Laufzeiten, die in Klammern hinter der eigentlichen Laufzeit stehen, wenn im Nachgang Inventare zu einer Akte angelegt wurden o. Ä.
In den Prozessakten finden sich einzelne Vorgänge, die Gerichtsprozesse abbilden, daneben aber auch in großem Umfang einzelne Schriftstücke, z. T. ausgestellt auf dem Schöffengericht in Lontzen, z. T. aber auch von Notaren aus dem Umland. Diese Schriftstücke beziehen sich zumeist auf die freiwillige Gerichtsbarkeit und waren die Grundlage für Eintragungen in die Rollen und Amtsbücher. Zur Rechtssicherung wurden sie aufbewahrt, leider jedoch für die Masse der Unterlagen, die aus dem 18. Jahrhundert stammen, ohne nachvollziehbare Ordnung.
Die Ordnung der (zivil-)strafrechtlichen Akten, die einzelne Gerichtsprozesse und damit mehr oder weniger vollständige und geschlossene Vorgänge abbilden, weicht vom der chronologischen Prinzip ab. Aus Gründen der einfacheren Zugänglichkeit wurden sie alphabetisch nach den Namen der Beklagten geordnet. Sie sind auch quantitativ nicht so zahlreich, dass chronologische Untersuchungsansätze hierdurch blockiert würden.
Schwieriger gestaltet sich der Zugang zu Konvoluten, die mittels durchgestochener Fäden zu Bündeln zusammengefasst sind und der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind. Diese Bündel ergeben keine mit vertretbarem Aufwand ermittelbaren inhaltlichen Einheiten. Es ist zu vermuten, dass diese Stücke in einem bestimmten Zeitraum in der Gerichtsregistratur abgelegt wurden, jedoch keine weitere Zuordnung zu Vorgängen stattfand, vielleicht bilden die Konvolute auch das Pensum des Gerichtsschreibers für eine Zeitspanne ab oder die Erledigung von Rechtsgeschäften in einem gewissen Zeitraum. Diese Archivalien wurden chronologisch geordnet.
Die dingliche Zusammenfassung, die inhaltliche Ungleichförmigkeit und die Unkenntnis über die Art und Weise der Zusammenstellung dieser durchstochenen Konvolute schließen auch eine Neuordnung dieser vielen Einzelschriftstücke aus. Es stünde sonst zu befürchten, letzte ursprüngliche Zusammenhänge, die sich vielleicht bei der wissenschaftlichen Arbeit mit dem Bestand noch rekonstruieren ließen, gänzlich zu zerstören. Um diesen Teil des Bestands dennoch zugänglich zu machen, wurden zum einen die behandelten Rechtsgeschäfte in Oberbegriffen zusammengefasst, zum anderen die handelnden Personen aufgelistet, sodass nicht nur ein wissenschaftlicher, sondern auch ein genealogischer Zugang möglich ist. So ist Regional- und Ahnenforschung sowie der historischen Wissenschaft gleichermaßen gedient.
Weniger verständlich als die zeitgenössische Bündelung kommt die Vereinzelung von Schriftstücken daher. Wann sie stattgefunden hat, wo und durch wen, lässt sich nicht mehr nachvollziehen, zumal auch hin und wieder zwei bis drei Schriftstücke gemeinsam archiviert wurden, die keinen offensichtlichen Zusammenhang aufweisen, außer einer gewissen zeitlichen Nähe. Dabei kann es sich auch um einzelne Bögen oder gar einzelne fol. handeln. Es erscheint auch möglich, dass die Zusammenführung einzelner Schriftstücke durch die Lontzener Registratur oder archivarische Bearbeitung erfolgt ist, finden sich doch auch in einem Umschlag zusammengefasste einzelne Schriftstücke und Bögen, die auch einmal zu einem fadendurchstochenen Konvolut gehört haben, wie die entsprechenden Löcher im Beschreibstoff belegen.
Im Ergebnis ist anzunehmen, dass die Archivierung in der Registratur des Schöffengerichts noch nicht so weit fortgeschritten war, dass sie die Vorgänge der letzten fünf bis sechs Jahrzehnte vor dem Ende des Ancien Régime erfasst hätte. Die durchstochenen Bündel scheinen eine Form der Ablage darzustellen, auf die in einem nächsten Schritt entweder die Archivierung, vielleicht durch Einnähen in eine Akte oder einen Band, oder vielleicht auch die Kassation folgen sollte.
Vor diesem Hintergrund wurde bei der Erschließung versucht, die historischen Zusammenhänge der Archivalien innerhalb einer thematischen Gliederung zu erhalten. Deshalb wurden die unzusammenhängenden Einzelstücke in der thematischen Gliederung chronologisch geordnet, um den Umgang mit den Akten und den Zugang zu ihnen zu erleichtern.
Die Nutzung des Bestands erfolgt im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen bzw. Benutzerordnung. Einige der Verzeichnungseinheiten sind aus konservatorischen Gründen für die Benutzung gesperrt. Sie sind mit einem entsprechenden Benutzungshinweis gekennzeichnet, der den einzelnen Inventarisierungseinträgen jeweils einzeln hinzugefügt ist.
Reproduktionen können im Rahmen der geltenden Bestimmungen angefertigt werden, sofern sie den Erhaltungszustand der Archivalien nicht gefährden.
Die Trägerstoffe, i. d. R. Papier in Bögen und Lagen, z. T. zu Amtsbüchern gebunden, zum größten Teil aber noch in den alten Umschlägen aus dicken Lumpenpapier und mit der originalen Aktennähung aus Bindfäden verschiedener Stärken, sind z. T. der Restauration bedürftig (siehe IV.A Nutzungsbedingungen).
Ein Teil der Archivalien ist an den Seitenrändern ausgefranst, vereinzelt hat Papierfraß Stücke beschädigt. Besonders stark in Mitleidenschaft gezogene Archivalien können daher vor einer Restaurierung aus konservatorischen Gründen nicht in die Benutzung gegeben werden. Mittelfristig ist eine Restaurierung des gesamten Bestands wünschenswert.
Die Benutzung darf nur unter Verwendung von Handschuhen erfolgen, die gebundenen Archivalien dürfen nur auf untergelegten Keilen aufgeschlagen werden. Diese Hilfsmittel werden dem Benutzer vom Staatsarchiv zur Verfügung gestellt.
Andere Zugangshilfen als das vorliegende Findbuch existieren nicht. Das vorliegende ersetzt ein unvollständiges provisorisches Inventar.
Recherchen in den Beständen des Generalarchivs und der Staatsarchive in den Provinzen lassen sich unter http://search.arch.be/ auch online durchführen. Siehe auch III.A Inhalt!
Es handelt sich ausschließlich um Originaldokumente. Eine Parallelüberlieferung ist nicht bekannt.
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Die Erschließung wurde von Mai bis Juli 2012 als Mandatsprojekt des Bearbeiters durchgeführt. Dabei wurde der Bestand neu geordnet, z. T. umgelagert und neu beschriftet. Auch wurden die Archivdosen neu etikettiert. Grundlage für die Erschließung waren die auf der Grundlage von ISAD-G erstellten Richtlinien für den Inhalt und die Formatierung von Archivinventaren (Richtlijnen voor de inhoud en vormgeving van een archiefinventaris/Directives relatives au contenu et à la forme d'un inventaire d'archives) des Generalstaatsarchivs und des Staatsarchivs in den Provinzen von Juni 2008.
Inhalt: Enthält u. a. eine Liste der Schöffen und Gerichtsbeamten von 1667, die laufend ergänzt wurde. | 1 | Memorialbuch über die Verfassung des Gerichts in Lontzen, Eidformeln der Amtsträger, Grundstücksgeschäfte, Steuern, Rechnungen, Kirchbau, Verordnungen und ständische Angelegenheiten. (1623) 1669-1792. | 1 Band | ||||||
2 | Auszug aus dem Zusatzreglement über Rechte und Bezüge der Justiz auf dem Gebiet des Herzogtums Limburg. 1696. | 1 Bogen | |||||||
3 | Auszug aus dem Verzeichnis verhängter Strafen. 1734. | 1 Heft | |||||||
4 | Rechnung über die Gerichtskosten. 1738. | 1 Bogen | |||||||
5 | Rechnung über Notarkosten. 1738-1740. | 2 Bögen |